Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Partite
Artikel davor:
Partikularzahlung
Partikularzusammenkunft
Partikularzusammensetzung
partikulier
partikuliereigennützig
Partikulierhandlung
Partikulierleute
Partikulierstreitigkeit
Partikulieruntertan
Partitahandlung
Partite
, f.
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zur Etymologie vgl. FWB. III 51
Hinterlist, Betrug, unlauteres Geschäft
Hinterlist, Betrug, unlauteres Geschäft
vgl.
Parat (II),
Partiterei
- etliche leyhen eines theils wahren, silber-geschirr, kleynod, treyd, ruͤstung, und anders, so zu bahrem geld angeschlagen wird, in viel hoͤherm werth hin, als immer ein gedoppelter wucher ertragen mag, und nennens, mit einem neuen, (ihres vermeynens, hoͤfflichen woͤrtlein) partitaRPO. 1577 Tit. 17 § 5Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- dergleichen verbottene partiden1654 NÖLO. II 5 § 1
- der christ ..., so sein gelt ... durch die juden über 6 per cento außleichet versteckht oder andere verbotene partiden damit treibet, neben verliehrung deßselben gelts für unehrlich gehalten, und auf ein zeit lang mit gefängnus oder andern leibsstraffen offentlich abgestrafft werden soll1654 NÖLO. II 5 § 4
- derley schalkhafte parthiten, und schelmenstuͤck1769 CCTher. 71 § 6Faksimile - in Google Books