Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Passierschein

Passierschein

, m.

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amtliches Schreiben, das die Ein- und Ausreise von Personen oder die Ein- und Ausfuhr von Waren an einer Grenzkontrollstelle freigibt
  • M.W., messerschmit, ain viertl; hat ain passierschein pracht
    1575 JbKunsthistKaiserh. 18 (1897) p. 98
  • [wird er] nachdem er einen coͤrperlichen eyd, diesen passier-schein in keine wege zu mißbrauchen, abgeleget, auf vorzeigung desselben, samt seinen domestiquen, in die vorstaͤdte und residentzien gelassen
    1709 CCMarch. V 4 Sp. 344
  • wird er [fuhrmann] uͤberfuͤhret, seine ladung ganz oder zum theil auf dem lande oder vor den thoren, ohne paßir-schein, oder ein mehreres als der paßir-schein enthaͤlt ... abgesetzet zu haben
    1777 NCCPruss. VI 3371
  • paßier-scheine uͤber den auszupaßirenden wein
    1785 BrschwWolfenbPromt. IV 281
  • in seinem wohnorte fuͤhrt er [ober-umgelder] die unmittelbare aufsicht uͤber die daselbst befindlichen bierbrauereien, branntweinbrennereien ... dergestalt, daß er die ... passierscheine ausstellt
    1815 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 1062
  • die unterkaͤufer haben bey vorgehenden weinkaͤufen vom kaͤufer an unterkaufs-gebuͤhr 6 kr., fuͤr den passier-schein 2 kr.
    1815 WirtRealIndex I 25
  • fabrikate der neuen erwerbungen links der Elbe entrichten jedoch keine durchgangs-abgabe, wenn sie mit einem ursprungs-attest oder resp. passierschein begleitet werden, welche deren inlaͤndische qualitaͤt gehoͤrig nachweisen
    1816 AmtsBlWestf. 1 (1816) 17
  • eine unbequemlichkeit unserer posteinrichtung ist es noch, daß selbst diejenigen, welche mit gemiethetem fuhrwerk reisen duͤrfen, doch einen passierschein zu loͤsen verpflichtet sind
    1821 StaatsbMag. I 333