Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Passierzeichen
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, n.
schriftliches Zeichen der Kenntnisnahme und des Einverständnisses
- [das Konzept eines Kanzleisekretärs soll man] unserm vicecanzler zaigen und so dasselbig ... mit ainem sondern passierzaichen vermerken1559 Fellner-Kretschmayr II 295Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- alle und iede ausfertigungen, im fache der justiz und der gnade, welche im namen des kaisers ausgehen, unterzeichnet der reichshofvicekanzler mit seinem und dem passirzeichen vt.1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 191Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
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