Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Paßschein
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passierlich
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Passierzeichen
Passierzettel
passiv
Paßport
Paßportbrief
(Paßportgeber)
Paßschein
, m.
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wie Passierschein
- taxordnung ... von denen ... paßscheinen von 6 biß 12 kr1646 Tirol/ÖW. XVII 79
- daß ... ich dem H.N. ... nicht allein verwilligt mit züllen auf dem Ynstrom zufahren, sonder ihme auch hierzue paßschein ertheilt haben solle1648 Könnecke,Grimmelshausen II 255
- die reisende [sollen] ire mithabende passchein von ort zu ort fleissig underschreiben lassen1720 SchweizId. VIII 812Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons