Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): patentmäßig

patentmäßig

, adj., adv.

dem Inhalt eines Patents (I) entsprechend
  • sammentliche unterthanen ... seind nach der ... hinaußgegebenen geltspecification dahin verbunden, patentmässig guetes gelt ... einzunehmen und außzugeben
    um 1618 Tirol/ÖW. II 48
  • [ein Ehepaar wird, weil es] ohne obrigkeitliche erkantnuß sich verheürathet und nicht nur das patentmäßige vermögen nicht, sondern gahr nichts zusammen bringen und also der ohnehin übersetzten gemeind zu last fallen, dahin condemniret, daß sie sogleich das dorf L. ... quittiren
    1752 Schindler,VerbrFreib. 99 Anm. 7
  • [weil die politischen Stellen] mit der patentmässigen untersuchung fürzugehen und solche mittel anzukehren pflegen, wodurch auf der einen seiten der unterthan erhalten, auf der andern aber die militar- und cameral-cassen das ihrige überkommen
    1765 Kretschmayr-Walter III 261
  • weil einem jeden pechler ... die patentmaͤßige anzahl knechte verwilliget sind
    1774 Wagner,Civilbeamte II 245
  • diejenigen ... der oberkeit zur patentmäßigen bestrafung ... anzuzeigen
    1794 Tirol/ÖW. III 328
  • patentmaͤßig besoldete staatsdiener
    1818 SammlBadStBl. II 310
unter Ausschluss der Schreibform(en):