Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patrimonialgerichtsbarkeit
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Patrei
Patriarch
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(Patriarchschaft)
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Patriarchenstuhl
Patriarchtum
Patrimonialgeld
Patrimonialgericht
Patrimonialgerichtsbarkeit
, f.
mit dem Besitz eines Gutes verbundene Gerichtsbarkeit (II)
Sachhinweis: HRG.1 III 1547f.
- der rath sollte demnach eines großen theils seiner patrimonial-gerichtsbarkeit und policey-gerechtsame verlustig gemacht werden1772 Cramer,Neb. 121 S. 119
- andere suchen zwar den grund [von leibeigenschaft] in der patrimonialgerichtsbarkeit; allein diese meinung ist gar nicht richtig, denn es ist ja gar kein verhaͤltniß zwischen der gerichtsbarkeit und den frohnen1780 Gabcke,DorfBauernR. 176Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die patrimonialgerichtsbarkeit erstrecket sich uͤber alle in dem praͤdio wohnende, oder sich aufhaltende leute, und sowohl uͤber bauern und leibeigene, als uͤber freye und fremde personen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1068
- so waren die vorrechte altfreyherrlicher patrimonial-gerichtbarkeit1786 Montag,AbteiEbrach 7Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auch der inhaber einer patrimonial-gerichtsbarkeit kann vor den von ihm bestellten gerichten ... gültig testieren1794 PreußALR. I 12 § 91
- wo das recht der gerichtsbarkeit mit dem besitze einer gewissen art von gütern überhaupt verbunden, oder gewissen gütern besonders beygelegt ist, heißt dasselbe die patrimonialgerichtsbarkeit1794 PreußALR. II 17 § 23
- die rittergüter ... haben außer der steuerfreiheit noch das jagd- und fischrecht, die patrimonialgerichtsbarkeit, das abzugsrecht und einige andere rechteum 1795 StaatsRHeilRömR. 79
- von der eigentlichen erbgerichtsbarkeit oder patrimonialgerichtsbarkeit ist noch der sogenannte dienstzwang ... zu unterscheiden1799 RepRecht IV 205Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so ist ... der landesherr die quelle aller gerichtsbarkeit in seinem lande, und ... selbst die patrimonialgerichtsbarkeit, so verschieden auch ihr ursprung sein mag, findet ihren rechtlichen grund nur in der uebertragung des landesherrn1804 Gönner,StaatsR. 540Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ihre [der Freigeborenen und des niederen Adels] gerichtsbarkeit war und blieb nur eine einzige, die sie bald nachher bey befestigung des landfriedens und errichtung des k.k. gerichts durch studirte gerichtshalter ausuͤben lassen mußten. die ganze veraͤnderung, welche damit vorgieng, bestand darinn, daß sie nicht mehr eine bloße erb- oder patrimonialgerichtsbarkeit war, sondern einen theil der hoͤchsten gewalt ausmachte1805 Vahlkampf,Miszellen I 225Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die patrimonialgerichtsbarkeit zur bedruͤckung der untersassen gemißbraucht werden kann ist nicht zu leugnen1808 Krug,StaatswPreuß. 38Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- haben wir [koͤnig von Bayern] beschlossen, auch die patrimonialgerichtsbarkeit einer durchgreifenden revision zu unterwerfen1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 124Faksimile - in Google Books
- jeder mit der patrimonial-gerichtsbarkeit beliehene gutsherr hat ... das recht, von allen seiner gerichtsbarkeit unterworfenen dorfbewohnern, wenn dieselben außerhalb landes in fremde staaten ziehen, das sogenannte abzugs- oder abfahrtsgeld ... zu fordern1809 Rabe,PreußG. X 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- patrimonialgerichtsbarkeit [folgen zahlreiche Ausführungen]1829 Mohl,WürtStR. I 404Faksimile - in Google Books
- der amtlichen gerichtsbarkeit steht die eigenthümliche (patrimonialgerichtsbarkeit) gegenüber, welche entweder einer physischen ... oder einer moralischen person, einer corporation als eigenes recht übertragen, oder aber mit dem besitz eines guts verbunden ist, und als pertinenzstück desselben im eigenthume des besitzers ist1829 Puchta,Justizämter I 154Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- alle gerichtsbarkeit geht vom landesfuͤrsten aus. die patrimonial-gerichtsbarkeit bleibt aufgehoben1832 Braunschweig/Pölitz,Verf. I 2 S. 990Faksimile - in Google Books