Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patrimonialgerichtsbarkeit

Patrimonialgerichtsbarkeit

, f.

mit dem Besitz eines Gutes verbundene Gerichtsbarkeit (II) 
Sachhinweis: HRG.1 III 1547f.
  • der rath sollte demnach eines großen theils seiner patrimonial-gerichtsbarkeit und policey-gerechtsame verlustig gemacht werden
    1772 Cramer,Neb. 121 S. 119
  • andere suchen zwar den grund [von leibeigenschaft] in der patrimonialgerichtsbarkeit; allein diese meinung ist gar nicht richtig, denn es ist ja gar kein verhaͤltniß zwischen der gerichtsbarkeit und den frohnen
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 176
  • die patrimonialgerichtsbarkeit erstrecket sich uͤber alle in dem praͤdio wohnende, oder sich aufhaltende leute, und sowohl uͤber bauern und leibeigene, als uͤber freye und fremde personen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1068
  • so waren die vorrechte altfreyherrlicher patrimonial-gerichtbarkeit 
    1786 Montag,AbteiEbrach 7
  • auch der inhaber einer patrimonial-gerichtsbarkeit kann vor den von ihm bestellten gerichten ... gültig testieren
    1794 PreußALR. I 12 § 91
  • wo das recht der gerichtsbarkeit mit dem besitze einer gewissen art von gütern überhaupt verbunden, oder gewissen gütern besonders beygelegt ist, heißt dasselbe die patrimonialgerichtsbarkeit 
    1794 PreußALR. II 17 § 23
  • die rittergüter ... haben außer der steuerfreiheit noch das jagd- und fischrecht, die patrimonialgerichtsbarkeit, das abzugsrecht und einige andere rechte
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 79
  • von der eigentlichen erbgerichtsbarkeit oder patrimonialgerichtsbarkeit ist noch der sogenannte dienstzwang ... zu unterscheiden
    1799 RepRecht IV 205
  • so ist ... der landesherr die quelle aller gerichtsbarkeit in seinem lande, und ... selbst die patrimonialgerichtsbarkeit, so verschieden auch ihr ursprung sein mag, findet ihren rechtlichen grund nur in der uebertragung des landesherrn
    1804 Gönner,StaatsR. 540
  • ihre [der Freigeborenen und des niederen Adels] gerichtsbarkeit war und blieb nur eine einzige, die sie bald nachher bey befestigung des landfriedens und errichtung des k.k. gerichts durch studirte gerichtshalter ausuͤben lassen mußten. die ganze veraͤnderung, welche damit vorgieng, bestand darinn, daß sie nicht mehr eine bloße erb- oder patrimonialgerichtsbarkeit war, sondern einen theil der hoͤchsten gewalt ausmachte
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 225
  • daß die patrimonialgerichtsbarkeit zur bedruͤckung der untersassen gemißbraucht werden kann ist nicht zu leugnen
    1808 Krug,StaatswPreuß. 38
  • haben wir [koͤnig von Bayern] beschlossen, auch die patrimonialgerichtsbarkeit einer durchgreifenden revision zu unterwerfen
    1808 Pölitz,Verf. I 1 S. 124
  • jeder mit der patrimonial-gerichtsbarkeit beliehene gutsherr hat ... das recht, von allen seiner gerichtsbarkeit unterworfenen dorfbewohnern, wenn dieselben außerhalb landes in fremde staaten ziehen, das sogenannte abzugs- oder abfahrtsgeld ... zu fordern
    1809 Rabe,PreußG. X 80
  • patrimonialgerichtsbarkeit [folgen zahlreiche Ausführungen]
    1829 Mohl,WürtStR. I 404
  • der amtlichen gerichtsbarkeit steht die eigenthümliche (patrimonialgerichtsbarkeit) gegenüber, welche entweder einer physischen ... oder einer moralischen person, einer corporation als eigenes recht übertragen, oder aber mit dem besitz eines guts verbunden ist, und als pertinenzstück desselben im eigenthume des besitzers ist
    1829 Puchta,Justizämter I 154
  • alle gerichtsbarkeit geht vom landesfuͤrsten aus. die patrimonial-gerichtsbarkeit bleibt aufgehoben
    1832 Braunschweig/Pölitz,Verf. I 2 S. 990
unter Ausschluss der Schreibform(en):