Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patronatkirche
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Patron
Patronat
Patronatbrief
Patronatgerechtigkeit
Patronatkirche
, f.
von einem Patron (I) gestiftete und meist auch auf dessen Grundeigentum errichtete Kirche (I)
- dass er [patron] auf dieselbige zeit, wenn man in seine patronatkirche zu visitiren einkommen werde, sich gewisslich einheimisch finden lasse, und wegen seines habenden juris patronatus der visitation getreulichen mit obliegen wolle1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 427Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- daß, wenn ein prediger in ihren patronatkirchen mit tode abgehen sollte, sie [Patrone] solches euch innerhalb 6 wochen ... notificiren1705 Siggelkow,HdbMecklKR.2 195Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß fürohin dergleichen unsere patronatkirchen concernirende sachen, denen patronis gehörig communiciret und ohne deren vorwissen hierunter nicht verfüget werden möge1736 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 111
- ob dem patrono erlaubet: seinen schild, helm, wappen, degen, sporen, fahnen in der patronat-kirchen aufzuhaͤngen?1739 Ludewig,Anzeigen II 950Faksimile - in Google Books
- ist die patronatkirche aber keine pfarr-kirche, so hänget ... die erhaltung der kirche selbst von dem gutfinden des patrons abum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. VI § 7
- wird dieselbe [rechnung] am gewoͤhnlichen orte von der obrigkeit und dem patrono, in beyseyn des predigers (und bei den koͤnigl. patronat-kirchen in gegenwart des inspectoris) dem kirchen-vorsteher ... abgenommen1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 728Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle die universitaͤt uͤberhaupt ruͤhrende angelegenheiten aber, als ... berufung der prediger an den patronatskirchen1788 Gadebusch,Staatskunde II 141Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- patronatkirchen werden im gegensatze der freywaͤhlenden kirchen gedacht ... [sie] heissen patronatkirchen, indem entweder der landesherr, oder die stadtraͤthe, oder die rittergutsbesitzer, und doch gewiß allemahl eine person, die stellen der an einer kirche dienenden geistlichen personen vergeben1803 Philipp,WBSächsKR. 402Faksimile - in Google Books
- patronatkirchen, welche vom landesherrn oder stiftern und kloͤstern releviren1816 BrschwWolfenbPromt. VII 170
- die aus den koͤniglichen und adeligen, wie auch den staͤdtischen patronat-kirchen bewilligten jaͤhrlichen beitraͤge1817 HalberstProvR. 405Faksimile - in Google Books