Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patronatkirche

Patronatkirche

, f.

von einem Patron (I) gestiftete und meist auch auf dessen Grundeigentum errichtete Kirche (I) 
  • dass er [patron] auf dieselbige zeit, wenn man in seine patronatkirche zu visitiren einkommen werde, sich gewisslich einheimisch finden lasse, und wegen seines habenden juris patronatus der visitation getreulichen mit obliegen wolle
    1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 427
  • daß, wenn ein prediger in ihren patronatkirchen mit tode abgehen sollte, sie [Patrone] solches euch innerhalb 6 wochen ... notificiren
    1705 Siggelkow,HdbMecklKR.2 195
  • daß fürohin dergleichen unsere patronatkirchen concernirende sachen, denen patronis gehörig communiciret und ohne deren vorwissen hierunter nicht verfüget werden möge
    1736 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 111
  • ob dem patrono erlaubet: seinen schild, helm, wappen, degen, sporen, fahnen in der patronat-kirchen aufzuhaͤngen?
    1739 Ludewig,Anzeigen II 950
  • ist die patronatkirche aber keine pfarr-kirche, so hänget ... die erhaltung der kirche selbst von dem gutfinden des patrons ab
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. VI § 7
  • wird dieselbe [rechnung] am gewoͤhnlichen orte von der obrigkeit und dem patrono, in beyseyn des predigers (und bei den koͤnigl. patronat-kirchen in gegenwart des inspectoris) dem kirchen-vorsteher ... abgenommen
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 728
  • alle die universitaͤt uͤberhaupt ruͤhrende angelegenheiten aber, als ... berufung der prediger an den patronatskirchen 
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 141
  • patronatkirchen werden im gegensatze der freywaͤhlenden kirchen gedacht ... [sie] heissen patronatkirchen, indem entweder der landesherr, oder die stadtraͤthe, oder die rittergutsbesitzer, und doch gewiß allemahl eine person, die stellen der an einer kirche dienenden geistlichen personen vergeben
    1803 Philipp,WBSächsKR. 402
  • patronatkirchen, welche vom landesherrn oder stiftern und kloͤstern releviren
    1816 BrschwWolfenbPromt. VII 170
  • die aus den koͤniglichen und adeligen, wie auch den staͤdtischen patronat-kirchen bewilligten jaͤhrlichen beitraͤge
    1817 HalberstProvR. 405