Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Patronatrecht

Patronatrecht

, n.

Schutz- und Schirmherrschaft über eine Kirche (I) oder eine kirchliche Einrichtung, sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten
  • uber diese pfarr Th. hat das gottes-hauß Sancti Maximi bey Trier das patronat-recht 
    1740 Nominationsrecht 3
  • daß kirchen und stiftungen, worüber privatpersonen oder corps das patronat-recht eigenthümlich haben, von dieser verfassung auszunehmen [seien]
    1768 ActaBoruss.BehO. XIV 512
  • daher findet man dort [Westfalen] gerichtsbarkeit, patronatrecht, mühle, holzgraffschaft und alles, was ehedem zur vogtei gehört, auf ein haupt vereiniget
    1769 MöserGesStaat 103
  • [Übschr.:] vom patronat-recht 
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. XI
  • jn allen übrigen soll, was das patronat-recht betrifft, denen canonischen rechten nachgegangen werden
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. XI § 6
  • ueber beyde schulen hat der magistrat das patronat-recht, der inspector aber ist ephorus uͤber dieselben
    1783 HistBeitrPreuß. II 381
  • daferne von der stadt zum unterhalt der schulen ein beitrag geschiehet, oder sie solches wohl hergebracht, oder auch das patronatrecht uͤber die schulen ex concessione haben
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 82
  • in ansehung der erwerbart ist das patronatrecht entweder reale oder personale; jenes haftet auf gewissen guͤtern und ist eine zubehoͤrde davon, dieses kommt jemanden ohne ruͤcksicht auf gewisse guͤter zu
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 151
  • vermoͤg des patronatrechts haben die stadtmagistraͤte zwar die wahl und ernennung der prediger, kirchen und schulbedienten, muͤßen sie aber in protestantischen laͤndern den regierungen und konsistorien zur examination und ordinirung vorstellen
    1785 Fischer,KamPolR. I 591
  • das patronatrecht uͤber die zur stadt gehoͤrigen hospitalien besitzet die stadt vermoͤge der von ihr und ihren buͤrgern geschehenen anlegung und bewidmung dieser stiftungen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 85
  • das patronat-recht gehoͤrt zwar urspruͤnglich zu den kirchlichen collegiat-rechten; allein, es ist nach und nach dahin gekommen, daß der fuͤrst entweder dasselbe durch seine consistorien ausuͤbt, oder daß dasselbe andern personen, als collatoribus, gebuͤhrt
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 599
  • das patronatrecht gehoͤrt zu denen gerechtsamen, die nicht selten unter mehrern dorf-nachbarn gemein zu seyn pflegen
    1786 Krünitz,Enzykl. 38 S. 603
  • der begriff dieses patronatsrechtes ist nach allgemeinen grundsaͤtzen abzumessen. gewoͤhnlich wird darunter verstanden die pfarrbenennung ... direction und aufsicht uͤber die pfarr und kirchenguͤter
    1788 Thomas,FuldPrR. I 66
  • unter kirchlehn wird das patronatrecht der kirche verstanden
    1794 PreußALR. I 18 § 72
  • in allen fällen, wo es auf die stimmenmehrheit unter den patronen ankommt, werden die stimmen, wenn das patronatrecht bloß persönlich ist, nach den personen, wenn es aber auf gütern haftet, nach den gütern, ohne rücksicht auf den werth oder die größe derselben, gezählt
    1794 PreußALR. II 11 § 352
  • die ausübung des auf einem gute haftenden patronatrechts gebührt demjenigen, welchem das bürgerliche eigenthum des guts zukommt
    1794 PreußALR. II 11 § 598
  • dieweil in unseren katholischen kirchspielen größtenteils und der regel nach das patronatrecht uns, als dem landesfürsten zusteht
    1794 Roth,BadDurlach 9
  • [die rechte der reichsvikarien sind:] das recht, zu den königspfründen zu präsentieren, auf welche nämlich der kaiser das patronatsrecht hat
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 87
  • wenn der patron teilnehmer [an simonie] war, so wird er seines patronatrechtes verlustig; jedoch pflegt man, wenn der praͤsentirte dem amte gewachsen ist, nur auf suspension zu erkennen
    1798 Grolman,KrimRWiss. 320
  • so oft ein kirchenamt erledigt wird, hat das consistorium dafuͤr zu sorgen, daß solches, es mag das patronatrecht wegen desselben auszuuͤben haben, wer will, unverzuͤglich wieder mit einem thaͤtigen ... mann besezt werde
    1798 Hartmann,WürtGes. IV 10
  • das trauergelaͤute, welches indessen mehr zu den patronatsrechten, als zu den eigentlichen vorrechten des adels gehoͤrt
    1798 RepRecht I 221
  • koͤnigspfruͤnde bedeutet das patronatrecht des kaysers, in den unmittelbaren oder auch mittelbaren capiteln eine pfruͤnde zu vergeben
    1801 RepRecht IX 196
  • ohne dieß waren patronatrechte, und diese allein schon, ein nicht zu verachtendes recht der familien
    1806 Cleß,KirchlLGWürt. II 1 S. 277
  • was die patronats-rechte und ehrenrechte der mediatisirten fuͤrsten, grafen und herrn betrift, so muͤssen uͤber die qualifikation der subjekte die koͤnigl. gesetze beobachtet werden
    1808 RepStaatsVerwBaiern I2 126
  • in dem franz. größern theil des gouvernements waren die patronatsrechte abolirt
    1815 Rahe,WestfKirche 94
  • das patronatrecht, ein von der kirchengewalt abhängiges recht, gebührt also dem staatsoberhaupt als solchem, allgemein und nach art eines regals, bei den kirchen seines landes nicht
    1817 Klüber,ÖffRecht 727
  • jedem standesherrn stehet in seinem gebiete, abgesondert von den episcopalrechten, die ausuͤbung der patronats-rechte, wo sie hergebracht sind, zu
    1818 ProtBundesversamml. VI 36
  • patronat-rechte katholischer geistlichen u. corporationen, uͤber evangel. pfarren und schulen
    1826 Scotti,Cleve V 156
  • die neuere praxis scheint es in dieser beziehung mit dem patronatrechte nicht genau genommen, sondern alle anhaͤnger der drei in Deutschland rezipirten religionspartheien zur ausuͤbung des patronatrechts ohne alle beschraͤnkung ... zugelassen zu haben
    1833 NStaatsbMag. I 936
unter Ausschluss der Schreibform(en):