Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): patrozinieren

patrozinieren

, v.

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I jn. vor Gericht vertreten
  • eyd des advocaten derer armen ... daß ich vor diesem obern-hof-gerichte, alleine deme part, der nach meinem verstaͤndniß und glauben, eine gegruͤndete sache habe, helffen rathen, und patrociniren will
    1548 CAug. I 1282
  • die fürsprecher sollen verbunden sein denen armen und reichen clienten ohne unterschied mit aufrichtigkeit und treue zu bedienen, dann sollen sie nicht zwey unter sich streitige partheyen, sondern nur eine patrocinieren 
    1785 ZSchweizR.2 27 (1908) 165
II jn. für ein Kirchenamt vorschlagen
  • K. wirdt aber den L. patrociniren, auff denen sie sich als iren freündt verlassen
    1578 Nostitz,Haushaltb. 169
III etwas fördern, bevorzugen
  • wollen wir [Graf] ernstlichen, daß ... unser cantzler und raͤthe wie auch secretarien und cantzley-schreiber sich enthalten sollen, jemands sachen in der cantzley oder sonsten zu advociren, noch partheilicher weise zu patrociniren, noch deswegen von den partheyen geschenck oder geld zu nehmen
    1619 SchaumbLippeLVerordn. I 399
unter Ausschluss der Schreibform(en):