Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): peinlich

peinlich

, adj., adv., peinlichen, adv.
I für Leib-, Lebens- und Ehrenstrafen zuständig, diese Strafen betreffend oder nach sich ziehend; im Gegensatz zu bürgerlich (II 3) bezeichnet peinlich die Klageart, die auf die Verurteilung zu Leibes- und Lebensstrafen gerichtet ist
II adj.: mit Tortur verbunden, bei Folterungen eingesetzt; adv.: unter/mit Anwendung der Folter
III eine (Kirchen-)Strafe androhend