Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): peinlich
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peinlich
, adj., adv., peinlichen, adv.I für Leib-, Lebens- und Ehrenstrafen zuständig, diese Strafen betreffend oder nach sich ziehend; im Gegensatz zu bürgerlich (II 3) bezeichnet peinlich die Klageart, die auf die Verurteilung zu Leibes- und Lebensstrafen gerichtet ist
II adj.: mit Tortur verbunden, bei Folterungen eingesetzt; adv.: unter/mit Anwendung der Folter
III eine (Kirchen-)Strafe androhend