Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): peitschen
Artikel davor:
(Peinstock)
(Peinstrang)
Peinstube
Peinstuhl
Peinturm
Peinung
(Peinungtol)
peinwürdig
Peitaschgeld
Peitsche
peitschen
, v.
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jemanden mit der Peitsche (I) züchtigen
- dune sette he em honlike openbare bute to holden, also, dat he det sundages vor den vanen naket gan vnde sich pitzen solde1436 Fidicin IV 151Faksimile des Originaldrucks - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die neuen recht ... ordnen / das die ehebrecherin soͤllen gepeitzscht vnd geschlagen ... werden1561 Rotschitz 94Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wer sich unter verlesung des wortes gottes, oder beym gebeth mit lachen, plaudern, oder andern muthwillen ungebuͤhrlich oder unerbar verhaͤlt, der soll alsofort vor den mast-baum gestellt, und von seinem quartier gepeitscht werdenum 1680 Lünig,CJMilit. 876Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wir wollen ..., daß ein unterschied gemacht werde, ob der thäter bereits eilftehalb jahr überschritten habe, oder nicht. letzteren falls ist es genug, daß er gepeitschet wird1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 115 § 29
- die leistung oͤffentlicher arbeiten [als Strafe] kann ... durch ein bestaͤndiges tragen einer eisernen krone mit einer glocke, ... durch ein tragen der schandkette, durch ein monatliches peitschen mit ruthen ... geschaͤrfet werden1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 131
- in Mecklenburg und Pommern gehoͤren der sogenannte ganten, die jungfer, die fidel, der polnische bock, der pfahl zum gemeinen halseisen, ein maͤssiges schliessen, oder peitschen vom pfoͤrtner oder schliesser, nicht zu den leibesstrafen, indem die angefuͤhrten strafen nur bloß dahin abzwecken, um zucht und ordnung, besonders auf landguͤtern zu erhalten1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 145