Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): peitschen

peitschen

, v.

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jemanden mit der Peitsche (I) züchtigen
  • dune sette he em honlike openbare bute to holden, also, dat he det sundages vor den vanen naket gan vnde sich pitzen solde
    1436 Fidicin IV 151
  • die neuen recht ... ordnen / das die ehebrecherin soͤllen gepeitzscht vnd geschlagen ... werden
    1561 Rotschitz 94
  • wer sich unter verlesung des wortes gottes, oder beym gebeth mit lachen, plaudern, oder andern muthwillen ungebuͤhrlich oder unerbar verhaͤlt, der soll alsofort vor den mast-baum gestellt, und von seinem quartier gepeitscht werden
    um 1680 Lünig,CJMilit. 876
  • wir wollen ..., daß ein unterschied gemacht werde, ob der thäter bereits eilftehalb jahr überschritten habe, oder nicht. letzteren falls ist es genug, daß er gepeitschet wird
    1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 115 § 29
  • die leistung oͤffentlicher arbeiten [als Strafe] kann ... durch ein bestaͤndiges tragen einer eisernen krone mit einer glocke, ... durch ein tragen der schandkette, durch ein monatliches peitschen mit ruthen ... geschaͤrfet werden
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 131
  • in Mecklenburg und Pommern gehoͤren der sogenannte ganten, die jungfer, die fidel, der polnische bock, der pfahl zum gemeinen halseisen, ein maͤssiges schliessen, oder peitschen vom pfoͤrtner oder schliesser, nicht zu den leibesstrafen, indem die angefuͤhrten strafen nur bloß dahin abzwecken, um zucht und ordnung, besonders auf landguͤtern zu erhalten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 145
unter Ausschluss der Schreibform(en):