Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personaldienst

Personaldienst

, m.

von einer Person (I) zu leistender Dienst
  • von personal- hand- und gehenden diensten bleiben die bergwercks-leute frey
    1677 HessSamml. III 87
  • die personaldienste, welche der adel in kriegs- und friedenszeiten leistet, sind die ursache, warum er geringer, als die andere zwey gefreyte staͤnde belegt ist
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 378
  • die mezger sind von allen personaldiensten ... frei, hingegen sind sie verbunden, pferde zu halten, und in herrschaftlichen oder commun-angelegenheiten postritte zu verrichten
    1780 Weisser,RHandw. 372
  • alle abgaben sollten kuͤnftighin blos in geld bestehen, jedoch den herrschaften nicht verwehrt seyn, sich mit gutem willen der bauern gewisse naturalabgaben und personaldienste, aber nie laͤnger, als von 3 jahren zu 3 jahren, gegen nachlas an der geldschuldigkeit ausdruͤklich zu bedingen
    1793 Lang,Steuerverf. 259
  • in hinsicht der mit dem dienst der repraesentanten verknüpften bemühung zum besten der bürgerschaft und zur ehrenvollen auszeichnung derselben, sollen sie von allen städtischen personaldiensten ... frey seyn
    1802 IserlohnUB. 370
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