Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Personalfron

Personalfron

, f.

auf einer Person (I) lastender Frondienst
  • dass ein yedter schultheiss im landt, für andern dieser privilegien zue gaudiren hette: ... freyung von allen personal- vnndt realfrohnen vnndt achten
    1691 AnnNassau 19 (1885/86) 127
  • frohnen ... geben keinen schluß ... auf leibeigenschaft ... obwohl bei personalfrohnen eine vermuthung des zusammenhangs mit der hoͤrigkeit da ist
    1824 Mittermaier,PrivR. 228
  • die personalfrohnen sind, was selbst lehrer des positiven privatrechts anerkennen, auch in wuͤrttemberg eine wirkung der leibeigenschaft
    1832 Moser,LastWürt. 66