Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pertinenzstück

Pertinenzstück

, n.

wie Pertinenz 
  • das bergwerck zum Andresberge ... als ein sonderlich pertinentz-stücke deroselbigen [graffschafft]
    1593 SammlVerordnHannov. III 44
  • pertinentz-stuͤcke an aeckern, wiesen, gaͤrten und dergleichen
    1667 CCMarch. V 3 Sp. 391
  • wann auch ... von diesen ritter-guͤtern ein und anderes pertinentz-stuͤck erblich absque consensu domini alienirt seyn solte, koͤnnen sothanen pertinentien keine steuren aufgebuͤrdet ... werden
    1718 CCMarch. IV 3 Sp. 67
  • woferne auch hinfuͤhro ein oder anderes pertinenz-stuͤck von einem lehngute veralieniret werden sollte, so soll der verkaͤufer solches von denen roß-dienst-geldern zu befreien und dieselbe allein zu uͤbernehmen nicht befugt seyn
    1719 HalberstProvR. 142
  • bey den meisten unbeweglichen guͤtern verstehen sich zwar gewisse zugehoͤrungen oder so genannte pertinenz-stuͤcke, zumahl die als theile des ganzen anzusehen, von selbsten
    1753 Pütter,JurPraxis I 154
  • der mist gehoͤret zu den guͤtern, und wird als ein pertinenzstuͤck davon angesehen
    1757 Estor,RGel. I 682
  • nun geschieht zwar solcher erbpacht nicht leicht mit ganzen, besonders wichtigen guͤtern: er ist aber destomehr bey den pertinenzstuͤcken, z.e. muͤhlen, backhaͤusern und dergleichen gewoͤhnlich
    1758 v.Justi,Staatsw. I 538
  • [Übschr.:] pertinenz-stuͤcke. jnnhalt: § 1. erklaͤrung. § 2. erforderliche eigenschaften. § 3. ein responsum hiervon. § 4. hierunter gehoͤrt auch das roͤhr-wasser. § 5. saͤchs. verordnung. § 6. magdeburgisch recht
    1762 Hellfeld IV 2237 [ebd. 2237-2243]
  • der blose zusammenkauf verschiedener felder, haͤuser oder wiesen, ingleichen der besitz mehrerer nahe aneinander liegenden gruͤnde macht noch nicht pertinenzstuͤcke 
    1762 Wiesand 806
  • 1776 BrschwWolfenbPromt. II 496-501
  • [es soll] einen jeden erlaubt seyn, die zu seinem gute gehoͤrenden vorwerksaͤcker und andere gruͤnde und pertinenzstuͤcke an bauern und andere leute gemeinen standes zu veraͤussern
    1787 Krug,StaatswPreuß. 74
  • unter dem ausdruck: mobiliar- oder bewegliches vermögen, sind alle bewegliche sachen zu verstehen, in so fern sie nicht als pertinenzstücke zu einer unbeweglichen sache gehören
    1794 PreußALR. I 2 § 10
  • die frage ...: welchem landesherrn die in alieno territorio liegenden pertinenzstuͤcke einer saͤcularisirten corporation gehoͤrten
    1805 Vahlkampf,Miszellen I 469
  • unter pertinenz-stuͤcken werden hier diejenigen sachen gedacht, welche zu dem verliehenen lehen-objecte dergestalt gehoͤren, daß solche darunter wie theile eines ganzen verstanden werden
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 120
  • als pertinenzstuͤcke adlicher guͤter sind ... auch diejenigen colonien, koͤttereien oder sonstige etablissements zu betrachten, welche fruͤherhin ... die steuerfreiheit genossen haben
    AmtsBlWestf. 1 (1816) 297
  • hier [in den staͤdten] bildet jedes haus mit seinen pertinenzstuͤcken ein ganzes
    1826 StaatsbMag. VI 460
  • der amtlichen gerichtsbarkeit steht die eigenthümliche (patrimonialgerichtsbarkeit) gegenüber, welche entweder einer physischen ... oder einer moralischen person, einer corporation als eigenes recht übertragen, oder aber mit dem besitz eines guts verbunden ist, und als pertinenzstück desselben im eigenthume des besitzers ist
    1829 Puchta,Justizämter I 154
unter Ausschluss der Schreibform(en):