Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pestzeit
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Pestilenz
Pestkommisssar
Pestordnung
Pestpatent
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, f.
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Zeitraum, in dem die Pest herrscht und besondere rechtliche Regelungen gelten
bdv.:
Sterbenslauf,
Todesläufe
- die zeit beschwaͤrt auch die straff, als wann einer krancke umbringt, oder zu pest- oder brunst-zeiten beschaͤdiget oder bestihletNÖLGO. 1656(CAustr.) 45 § 8Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- in pest-zeiten ... mag derjenige, so mit solcher kranckheit behafftet, oder in häusern, die damit inficiret, sich aufhält, seinen letzten willen ... vor zwey oder drey zeugen, die er habhafft werden mag, beständig aufrichten1658 Mevius,MecklLREntw. 736Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- [Gebührenordnung:] fuͤr verfassung eines testaments oder andern letzten willens, wann solches aus des testatoris munde auffgenommen und in form gebracht wird bey pest-zeiten 3 thlr. ... ausser den pest-zeiten aber 1 thlr. 12 gr.1710 VerordnAnhDessau I 11Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bei der pestzeit hat ein postbedinter dahin zu trachten, daß durch seine vorsichtigkeit allem besorglichen unheil bei den posten abgeholfen werde; wannenher entweder der brif-wechsel an solche oͤrter gaͤnzlich unterbleiben muß, oder bei deren fortsezung durch gehoͤrige gegenmittel, allem uͤbel vorzubauen ist1757 Estor,RGel. I 869Faksimile (ca. 172 KB)
- soll ... alle unvernuͤnftig vorgebildete unredlichkeit ... [derjenigen,] welche zu kriegs- und pestzeiten in ermangelung eines abdekers ... das gefallene vieh aus denen staͤllen schaffen, und vergraben ... aufgehoben ... seyn1760 SammlBadDurlach III 510Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- alle neben- schleich- und richtwege, besonders zur pestzeit, sind verboten1785 Fischer,KamPolR. II 408Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- durch gaͤnzlichen stillstand der rechtspflege, z.b. in pest- oder kriegszeiten, wird nicht nur der anfang, sondern so lange dieses hinderniß dauert, auch die fortsetzung der ersitzung oder verjaͤhrung gehemmet1811 ÖstABGB. § 1496Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte