Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pestzeit

Pestzeit

, f.

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Zeitraum, in dem die Pest herrscht und besondere rechtliche Regelungen gelten
  • die zeit beschwaͤrt auch die straff, als wann einer krancke umbringt, oder zu pest- oder brunst-zeiten beschaͤdiget oder bestihlet
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 45 § 8
  • in pest-zeiten ... mag derjenige, so mit solcher kranckheit behafftet, oder in häusern, die damit inficiret, sich aufhält, seinen letzten willen ... vor zwey oder drey zeugen, die er habhafft werden mag, beständig aufrichten
    1658 Mevius,MecklLREntw. 736
  • [Gebührenordnung:] fuͤr verfassung eines testaments oder andern letzten willens, wann solches aus des testatoris munde auffgenommen und in form gebracht wird bey pest-zeiten 3 thlr. ... ausser den pest-zeiten aber 1 thlr. 12 gr.
    1710 VerordnAnhDessau I 11
  • bei der pestzeit hat ein postbedinter dahin zu trachten, daß durch seine vorsichtigkeit allem besorglichen unheil bei den posten abgeholfen werde; wannenher entweder der brif-wechsel an solche oͤrter gaͤnzlich unterbleiben muß, oder bei deren fortsezung durch gehoͤrige gegenmittel, allem uͤbel vorzubauen ist
    1757 Estor,RGel. I 869
  • soll ... alle unvernuͤnftig vorgebildete unredlichkeit ... [derjenigen,] welche zu kriegs- und pestzeiten in ermangelung eines abdekers ... das gefallene vieh aus denen staͤllen schaffen, und vergraben ... aufgehoben ... seyn
    1760 SammlBadDurlach III 510
  • alle neben- schleich- und richtwege, besonders zur pestzeit, sind verboten
    1785 Fischer,KamPolR. II 408
  • durch gaͤnzlichen stillstand der rechtspflege, z.b. in pest- oder kriegszeiten, wird nicht nur der anfang, sondern so lange dieses hinderniß dauert, auch die fortsetzung der ersitzung oder verjaͤhrung gehemmet
    1811 ÖstABGB. § 1496
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