Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Petitorium

Petitorium

, n., Petitorie, n.

Klage um Eigentum im Unterschied zur Besitzklage (Possessorium)
  • ghij metten vonnisse succumbeert int possessorie voirscreven, ghij en sult niet gehoirt wordden als appellant, behoudelijc u uwen rechte in petitorie ende in der proprieteyt
    1496 CoutBrab. II 2 S. 133
  • ten petitorie oft possessorie
    1519 MiddelburgBr. II 72
  • petitorium ... ist ein rechtliches mittel, dessen man sich bedienet, um das eigenthum und seine rechte zu erweisen. es unterscheidet sich demnach von dem blossen possessorio, als welches zur behauptung des besitzers ... angestellet wird
    1762 Hellfeld IV 2243
  • da auch außerhalb denen herzogthümern Bremen und Verden von unsern gerichten angenommen ist, daß das petitorium bey dem gerichte anzustellen sey, wo das possessorium seine endschaft erreichet, so wollen wir es dabey ferner lassen. doch soll es in ansehung des ober-richters nicht anders statt finden, als wenn die über den besitz ergangene acta bey ihm bleiben. sonst aber muß das petitorium bey demjenigen gerichte eingeführet werden, an welches die vorigen acta zurückgesandt sind, oder zurückgesandt werden sollen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 28 § 32
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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