Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfaffenpfründe

Pfaffenpfründe

, f.

gestiftetes Gut, dessen Erträge einem Geistlichen zum Unterhalt dienen
  • solt man die pfaffen pfründen lassen abgehen ... vnd dasselbig gut theyl man denen personen mit, welche aus der stiffter geschlecht yn kloͤstern seynt
    1523 Eberlin v.Günzburg III 31