Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfahlgericht

Pfahlgericht

, n.

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Ettergericht, Gericht über die engere Dorf- oder Stadtmark
  • solches aber, weil es, als den punctum-salarii betreffend, ad extraordinarias cognitiones gehörig, keines weges auf die blossen pfahl-gerichte extendiret werden [soll]
    1687 Wolfenbüttel/SchulO.(Vormbaum) II 720
  • pfahl-gerichte oder zaun-gerichte; jurisdictio circumsepta, wird an einigen orten diejenige gerichtsbarkeit genennet, welche bloß binnen dem bezircke eines gewissen ortes ... eingeschlossen ist
    1741 Zedler 27 Sp. 1233
  • pfahl-gerichte, wenn adeliche solche uͤber ihre guts-leute haben, die beamten aber ausser den haͤusern und hoͤfen die feld-gerichte, muͤssen die guts-leute ohne unterscheid und subsidial-citation erscheinen
    1744 CCLuneb.