Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfahlgericht
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(Pfahlbauerschaft)
(Pfahlbruder)
Pfahlbürger
Pfahlbürgerrecht
pfahlbürgersweise
pfählen
(Pfähler)
pfahlfest
Pfahlgeld
(Pfahlgenosse)
Pfahlgericht
, n.
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Ettergericht, Gericht über die engere Dorf- oder Stadtmark
zu
Pfahl (II)
- solches aber, weil es, als den punctum-salarii betreffend, ad extraordinarias cognitiones gehörig, keines weges auf die blossen pfahl-gerichte extendiret werden [soll]1687 Wolfenbüttel/SchulO.(Vormbaum) II 720Faksimile - in Google Books
- pfahl-gerichte oder zaun-gerichte; jurisdictio circumsepta, wird an einigen orten diejenige gerichtsbarkeit genennet, welche bloß binnen dem bezircke eines gewissen ortes ... eingeschlossen ist1741 Zedler 27 Sp. 1233Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- pfahl-gerichte, wenn adeliche solche uͤber ihre guts-leute haben, die beamten aber ausser den haͤusern und hoͤfen die feld-gerichte, muͤssen die guts-leute ohne unterscheid und subsidial-citation erscheinen1744 CCLuneb.