Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfahlschlagen

Pfahlschlagen

, n.

Einschlagen eines Pfahls (I 6) 
  • wann der pfahl vermög altem herkommen gemacht und zu schlagen ist, soll der hauptmann zu denen richtern sagen: ihr kayserliche reichs herrn wasserwieger ... dieweil an diesem ort ein pfahl schlagen zugelassen rechtmäszig erkannt; als gebiete ich euch ... dasz ihr diesen pfahl ... schlagen ... wollet
    1611 Wetterau/GrW. III 466