Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfalzgericht
Artikel davor:
(Pfahlstörung)
Pfählung
(Pfahlversetzer)
Pfahlzins
Pfalz
Pfalzbrauch
Pfalzbüttel
Pfalzerzherzog
Pfalzfischer
Pfalzfürst
Pfalzgericht
, n.
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Gericht an einer Pfalz (I)
vgl.
1Hofgericht
- zwo treffen bottschafften üwers rautes, die zů dem pfallentzgericht togenlich syen1458 SGallenUB. VI 614
- welchen mayern dieselben höfe geliehen werden, die sollen das pfaltzgericht besitzen als von alter herkhomen ist1477 Härle,Buchau 16
- daß allein die sachen, so kelln- vnd hofguͤter betreffen an das pfalentzgericht gewiesen werdenvor 1589 Heider,Lindau 812Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- seind sie für das pfallenz gericht vmb die verwürchung citiert worden16. Jh. FreibDiözArch. 25 (1896) 308
- dass der zitierte nach ausweis der zitation vor dem pfalzgericht erscheinen solle, und hernach dem zitierten durch den pfalzbüttel zu überantworten1611 MittFürstenbArch. II 892
- das kaiserliche pfalz- und kammergericht1785 Fischer,KamPolR. II 20Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)