Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandaustragen
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, n.
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Wegnahme eines Gegenstandes als Pfand, Pfändung (I)
vgl.
austragen (I 3)
- [Übschr.:] der knechten lon vom pfandußtragen und verganten1542 KonstanzStat. 213
- haben ouch die chorrichter ... gwalt, die verfallnen geltstrafen ... durch ihre weybel von den ubertraͤttenden mit pfand ußtragen ... zebejagen1587 BernStR. VI 2 S. 847Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- vom pfandaustragen. wann jemand ... der gemein ... bußfellig worden ist, aber die straf nicht geben will, so wird er gepfendet, vnd daß pfand allezeit in das ... wirthshauß getragen oder geführet1620 Mittelfranken/ZKulturg. 8 (1901) 184