Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandaustragen

Pfandaustragen

, n.

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Wegnahme eines Gegenstandes als Pfand, Pfändung (I) 
  • [Übschr.:] der knechten lon vom pfandußtragen und verganten
    1542 KonstanzStat. 213
  • haben ouch die chorrichter ... gwalt, die verfallnen geltstrafen ... durch ihre weybel von den ubertraͤttenden mit pfand ußtragen ... zebejagen
    1587 BernStR. VI 2 S. 847
  • vom pfandaustragen. wann jemand ... der gemein ... bußfellig worden ist, aber die straf nicht geben will, so wird er gepfendet, vnd daß pfand allezeit in das ... wirthshauß getragen oder geführet
    1620 Mittelfranken/ZKulturg. 8 (1901) 184