Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandgenuß

Pfandgenuß

, m.

mit einer Verpfändung eingeräumter Nießbrauch am Pfand
  • aber dem rath die commendam corporis xpi im fürstenthumb B. ... mit respective dörffern, vorwercken ... zur versicherung und pfandgenuß ... eingeräumet, und der rath dieses pfand rechtes sich von zeit derer obligationum bisher gehalten
    1692 ZSchles. 4 (1862) 368
  • der gläubiger muß, wo nicht das gegentheil bedungen worden, die steuern und jährlichen lasten des grundstücks, das er im pfand-genuß hat, zahlen
    BadLR. 1809 Satz 2086