Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandhacke
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Pfandgenuß
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pfandsgeweise
Pfandgläubiger
Pfandgut
pfandhabend
Pfandhaber
Pfandhacke
, f.
Werkzeug zum Markieren von unberechtigt gefällten und damit pfandbaren (II 2) Bäumen
- es soll auch ein jeder forster, so er jemand gepfänd hat, mit seiner pfandhacken an das holz schlagen, wie er den gepfändten gehalten habe1516/43 JbMittelfrk. 56 (1909) 142f.