Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandhacke

Pfandhacke

, f.

Werkzeug zum Markieren von unberechtigt gefällten und damit pfandbaren (II 2) Bäumen
  • es soll auch ein jeder forster, so er jemand gepfänd hat, mit seiner pfandhacken an das holz schlagen, wie er den gepfändten gehalten habe
    1516/43 JbMittelfrk. 56 (1909) 142f.