Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandhaus
Artikel davor:
Pfandgerichtsherr
Pfandsgewähr
pfandsgeweise
Pfandgläubiger
Pfandgut
pfandhabend
Pfandhaber
Pfandhacke
pfandhaft
Pfandhalter
Pfandhaus
, n.
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I
wie Leihhaus
vgl.
Pfandamt (III)
- lombart, ein leyh- pfand- oder accidentz-hauß, in welchem die geld-beduͤrfftigen auf pfand nach dessen werth viel oder wenig geld auf gewisse zeit bekommen koͤnnen1728 Sperander 351
- in ansehung der weltlichen landesregierung haben die landesherren ... das recht ... lombards oder pfandhäuser anzulegen1757 RechtVerfMariaTher. 572
- zu Cassel fuͤren sie den namen, lombarde, leihe-baͤnke, huͤlfs- leihe- pfand- assistenz- und accidenz-haͤuser1758 Estor,RGel. II 501Faksimile (ca. 134 KB)
- stehet das pfand- und leihhaus unter direction und oberaufsicht der fuͤrstl. regierung1768 AltenburgSamml. III 71
- ein oͤffentliches pfand- und leihhaus (allwo ... sogleich bares geld ... gegen tuͤchtige pfandleistung aufgenommen werden kann)1768 v.Berg,PolR. V 949Faksimile - in Google Books
- wie dann auch denen in das pfandhaus kommenden unerwachsenen personen, noch weniger aber auch blossen kindern nicht das mindeste gelehnet [werden solle]1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 72
- leih-haus, leih-bank, lehn-bank, addreß-haus, pfandhaus ... ist diejenige oͤffentliche anstalt, wo gelder gegen eingelegte pfaͤnder auf kurze oder lange zeit fuͤr bestimmte zinsen geliehen werden1832 Schlössing,KaufmWB. 204
II
Haus als Pfand (I)
vgl.
Gant (I)
- so vil pfandtheuser versetzt sein, darauff sein alle pfandhern reich würden, welche zuvorn arme gesellen gewesen1578 Nostitz,Haushaltb. 94Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
III
einem auswärts Angesessenen gehörendes Stadthaus, das diesen in den Genuß der städtischen Bürgerrechte bringt
- M.W. ... heeft belooft alle jaerghetyde als poorter zyn pandhuus te vernieuwen op peine van yssuwe te betalen van zyne goederen1576/78 CoutNieuport 366
IV
wie Pfandschloß
- demnach hochgemelter fuͤrst ... macht zu haben geachtet, die converirten von den inhabern der pfandt-heuͤser und von den andern bevehlichhabern der heuͤsser inwendig dreißig jare verguͤnstigte zuschlage zu revociren1559 Culemann,MindenLV. 55Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster