Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandhaus

Pfandhaus

, n.

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I wie Leihhaus 
  • lombart, ein leyh- pfand- oder accidentz-hauß, in welchem die geld-beduͤrfftigen auf pfand nach dessen werth viel oder wenig geld auf gewisse zeit bekommen koͤnnen
    1728 Sperander 351
  • in ansehung der weltlichen landesregierung haben die landesherren ... das recht ... lombards oder pfandhäuser anzulegen
    1757 RechtVerfMariaTher. 572
  • zu Cassel fuͤren sie den namen, lombarde, leihe-baͤnke, huͤlfs- leihe- pfand- assistenz- und accidenz-haͤuser 
    1758 Estor,RGel. II 501
  • stehet das pfand- und leihhaus unter direction und oberaufsicht der fuͤrstl. regierung
    1768 AltenburgSamml. III 71
  • ein oͤffentliches pfand- und leihhaus (allwo ... sogleich bares geld ... gegen tuͤchtige pfandleistung aufgenommen werden kann)
    1768 v.Berg,PolR. V 949
  • wie dann auch denen in das pfandhaus kommenden unerwachsenen personen, noch weniger aber auch blossen kindern nicht das mindeste gelehnet [werden solle]
    1779 Wagner,Civilbeamte Suppl. 72
  • leih-haus, leih-bank, lehn-bank, addreß-haus, pfandhaus ... ist diejenige oͤffentliche anstalt, wo gelder gegen eingelegte pfaͤnder auf kurze oder lange zeit fuͤr bestimmte zinsen geliehen werden
    1832 Schlössing,KaufmWB. 204
II Haus als Pfand (I) 
vgl. Gant (I)
  • so vil pfandtheuser versetzt sein, darauff sein alle pfandhern reich würden, welche zuvorn arme gesellen gewesen
    1578 Nostitz,Haushaltb. 94
III einem auswärts Angesessenen gehörendes Stadthaus, das diesen in den Genuß der städtischen Bürgerrechte bringt
  • M.W. ... heeft belooft alle jaerghetyde als poorter zyn pandhuus te vernieuwen op peine van yssuwe te betalen van zyne goederen
    1576/78 CoutNieuport 366
IV wie Pfandschloß 
  • demnach hochgemelter fuͤrst ... macht zu haben geachtet, die converirten von den inhabern der pfandt-heuͤser und von den andern bevehlichhabern der heuͤsser inwendig dreißig jare verguͤnstigte zuschlage zu revociren
    1559 Culemann,MindenLV. 55
unter Ausschluss der Schreibform(en):