Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandherr

Pfandherr

, m.


I Gläubiger, der ein Pfand (I) innehat
  • herrn Th.v.H. ritter ... u. pfandherr zu L.
    1457 Oberelsass/GrW. I 657
  • dieselben auwen alle pfandtherren vor uns bejagt haben
    1472 Frey,Pract. 306
  • in dem selven jair nadem as konink K. den pantheren in B. etzliche lantschaf wederumb afgenommen hadde
    1499 KölnChr. III 686
  • das sy die fursten als pfanthern umb die suma gelds, so in unbezalt ... ausstet, gehorsam und gewärtig sein so lang, untzt graff U. ... die hertzogen ... bezalt
    1501 SchlesLehnsUrk. II 191
  • so aber spen würden umb lechen oder pfandtschafften, da dann baidtail der lehenschafft oder pfandschafft bekanthlich wärn, so soll das lechen vor dem lechenhern und den lehenmanen und die pfandschafft vor dem pfandhern ... berechtigett werden
    1511 UrkSchwäbBund. II 44
  • sovil aber der gleubiger außleßung betrifft in und mit dem, daz allwegen der jünger pfandtherr den elteren wol außlößen möge
    1520 ÜberlingenStR. 330
  • so wol de erfheren, alse de pantheren 
    1539 Bunge,Rbb. 246
  • des ... bischoffs zu B. ... der sagnischen furstenthumber pfandesherrn ... successionordnung
    1561 BrandenbSchSt. I 383
  • bischof zue Preßlaw ... des furstenthumbs Sagan pfandesherr 
    1561 BrandenbSchSt. I 384
  • so jemand geld auffgenommen, und dargegen dem gläubiger etliche erbschafft zu unterpfandt hingegeben hätte, soll die abnutzung dem pfandtherrn zukommen, doch dergestalt, daß sie in abschlag der hauptsummen gerechnet werde, so fern in der verschreibung ... nicht versehen wäre, daß der pfandtherr, biß der pfandschilling erlegt, das gut unberechent gebrauchen möge
    1564 JülichLR. Kap. 103
  • sol aber ein jglicher pfandtherr oder gleubiger, so lange er das pfandt in seiner gewarsam hat, dasselbig wie ... sein selbst eigen gutt versorgen
    1603/05 HambGO. II 4 Art. 7
  • wan sie allein e.g. wie dem pfandtherren und nitt alß erbunderthanen schwüren
    1607 ActaBrandenb. II 563
  • dass mit taxirung nicht allein aller heuser ... nach deren itzigen wert verfahren, und nach solcher taxa ... von dem eigentömer oder einwohner eines jeden hauses und wonung solliche gelder vollich ausgegeben ... und was wegen der renteners oder pfandhern der eigenthümer oder besitzer eines jeden hauses oder wonung dergestalt verschosset ... solches demselben bey verlegung der renten daran hinwieder gekürzet und einbehalten werde
    1626 Rigafahrer 293
  • begaͤbe es sich nun, daß der pfandherr aus seinem besitz vor ausgang der jahre gedrungen wuͤrde, so soll er dennoch wieder eingesetzt werden, und die uͤbrigen jahre friedlich zu genießen haben
    1650 EstRitterLR. 340
  • der freyherr von Cramer [Anm.: Obs. 1367, tom. 5 p. 422] handelt auch de distinctione inter exemtiones imperii & regulativa controversiarum derer pfandesherren & civitates imperiales oppignoratas facienda
    1766/82 Moser,JustizVerf. I 758
  • es wurde wohl eine reichs-statt der anderen verpfaͤndet ... manche reichs-staͤtte machten sich so dann diser last, wann und so bald sie konnten, aus ihren eigenen mitteln um so eher und lieber los, weil die pfandes-herren offt weiter griffen und ihre reichs-unmittelbarkeit dabey in gefahr geriethe
    1769 Moser,RStändeLand. 48
II Eigentümer eines verpfändeten Gutes, Schuldner
  • ob ainer dem ain guet ... versezt ist ain schatz darin findet der wirdt nur halber sein und halber des phandherren 
    1528 ZeigerLRb. 253
III wie Pfänder (I) 
  • wen dy pfanthern vme geen phanden vnd wer sy vorspricht adyr owil handilt der sal vorbussen eyn pfunt wachz
    1387 Danzig(Hirsch) 342
IV wie Pfänder (II) 
  • daß, welcher burger oder burgerin kupffer auffkaufft, gemeiner stadt pföndtherrn zehen gulden zu straff geben soll
    1573 Hornschuch,Keßler. 302
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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