Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandherr
Artikel davor:
Pfandgläubiger
Pfandgut
pfandhabend
Pfandhaber
Pfandhacke
pfandhaft
Pfandhalter
Pfandhaus
Pfandheischen
Pfandheischung
Pfandherr
, m.
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I
Gläubiger, der ein Pfand (I) innehat
vgl.
Pfandinhaber
- herrn Th.v.H. ritter ... u. pfandherr zu L.1457 Oberelsass/GrW. I 657Faksimile (ca. 251 KB)
- dieselben auwen alle pfandtherren vor uns bejagt haben1472 Frey,Pract. 306Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- in dem selven jair nadem as konink K. den pantheren in B. etzliche lantschaf wederumb afgenommen hadde1499 KölnChr. III 686Faksimile - in Google Books
- das sy die fursten als pfanthern umb die suma gelds, so in unbezalt ... ausstet, gehorsam und gewärtig sein so lang, untzt graff U. ... die hertzogen ... bezalt1501 SchlesLehnsUrk. II 191
- so aber spen würden umb lechen oder pfandtschafften, da dann baidtail der lehenschafft oder pfandschafft bekanthlich wärn, so soll das lechen vor dem lechenhern und den lehenmanen und die pfandschafft vor dem pfandhern ... berechtigett werden1511 UrkSchwäbBund. II 44Faksimile - in Google Books
- sovil aber der gleubiger außleßung betrifft in und mit dem, daz allwegen der jünger pfandtherr den elteren wol außlößen möge1520 ÜberlingenStR. 330Faksimile (ca. 99 KB)
- so wol de erfheren, alse de pantheren1539 Bunge,Rbb. 246Faksimile (ca. 134 KB)
- des ... bischoffs zu B. ... der sagnischen furstenthumber pfandesherrn ... successionordnung1561 BrandenbSchSt. I 383
- bischof zue Preßlaw ... des furstenthumbs Sagan pfandesherr1561 BrandenbSchSt. I 384
- so jemand geld auffgenommen, und dargegen dem gläubiger etliche erbschafft zu unterpfandt hingegeben hätte, soll die abnutzung dem pfandtherrn zukommen, doch dergestalt, daß sie in abschlag der hauptsummen gerechnet werde, so fern in der verschreibung ... nicht versehen wäre, daß der pfandtherr, biß der pfandschilling erlegt, das gut unberechent gebrauchen möge1564 JülichLR. Kap. 103Faksimile (ca. 225 KB)
- sol aber ein jglicher pfandtherr oder gleubiger, so lange er das pfandt in seiner gewarsam hat, dasselbig wie ... sein selbst eigen gutt versorgen1603/05 HambGO. II 4 Art. 7Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wan sie allein e.g. wie dem pfandtherren und nitt alß erbunderthanen schwüren1607 ActaBrandenb. II 563
- dass mit taxirung nicht allein aller heuser ... nach deren itzigen wert verfahren, und nach solcher taxa ... von dem eigentömer oder einwohner eines jeden hauses und wonung solliche gelder vollich ausgegeben ... und was wegen der renteners oder pfandhern der eigenthümer oder besitzer eines jeden hauses oder wonung dergestalt verschosset ... solches demselben bey verlegung der renten daran hinwieder gekürzet und einbehalten werde1626 Rigafahrer 293Faksimile - in Google Books
- begaͤbe es sich nun, daß der pfandherr aus seinem besitz vor ausgang der jahre gedrungen wuͤrde, so soll er dennoch wieder eingesetzt werden, und die uͤbrigen jahre friedlich zu genießen haben1650 EstRitterLR. 340Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der freyherr von Cramer [Anm.: Obs. 1367, tom. 5 p. 422] handelt auch de distinctione inter exemtiones imperii & regulativa controversiarum derer pfandesherren & civitates imperiales oppignoratas facienda1766/82 Moser,JustizVerf. I 758Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- es wurde wohl eine reichs-statt der anderen verpfaͤndet ... manche reichs-staͤtte machten sich so dann diser last, wann und so bald sie konnten, aus ihren eigenen mitteln um so eher und lieber los, weil die pfandes-herren offt weiter griffen und ihre reichs-unmittelbarkeit dabey in gefahr geriethe1769 Moser,RStändeLand. 48Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Eigentümer eines verpfändeten Gutes, Schuldner
- ob ainer dem ain guet ... versezt ist ain schatz darin findet der wirdt nur halber sein und halber des phandherren1528 ZeigerLRb. 253Volltext - im Repertorium digitaler Quellen zur österreichischen Rechtsgeschichte in der Frühen Neuzeit
III
wie Pfänder (I)
- wen dy pfanthern vme geen phanden vnd wer sy vorspricht adyr owil handilt der sal vorbussen eyn pfunt wachz1387 Danzig(Hirsch) 342Faksimile (ca. 152 KB)
IV
wie Pfänder (II)
- daß, welcher burger oder burgerin kupffer auffkaufft, gemeiner stadt pföndtherrn zehen gulden zu straff geben soll1573 Hornschuch,Keßler. 302