Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandsgewähr

Pfandsgewähr

, f.

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Nutzungsrecht an einem Pfand (I) 
  • versetzen ihnen etc. mit rechter nutzlicher pfandtsgewehr, leut vnd gut
    1382 Haltaus 1472
  • hat T. sein gut versaczt ... hat ers in seiner gewalt, so das T. nicht verkaufen noch verseczen (moge) one M. willen, dem es zu pfande gesaczt was, seint er (es) in pfande gewer hat, (ab es M. wol besatzt), wan sein besiczung (vorbunden) ist auf genante zeit
    vor 1524 LeipzigSchSpr. 174