Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandspruch

Pfandspruch

, m.

Vollstreckungstitel in Pfandsachen?
  • wo eine partey ... klagt, und durch urtheile guͤter erstehet, sollen derselben solche guͤter eigenthuͤmlich und ohne einige vorbehaltene wiederloͤsung eingegeben werden, daß hierbey ausgenommen die pfands-spruͤche 
    1654 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 401
  • so viel 2do den concursum particularem anlangt, soll man die pfand- und real-sprüch bey der obrigkeit des orts, wo sich das pfand befindet, anbringen
    1753 CJBavJud. XIX § 2