Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfandverkäufer

Pfandverkäufer

, m.

Verpfänder bei einem als Kauf auf Wiederkauf ausgestalteten Pfandrechtsverhältnis
  • [es] kœnnen solche verpfændete güter [unbewegliche stadt-güther] auch für ausgange der jahrschaare, wann gleich der pfand-verkaeufer immitler zeit mit tode abgehet, an die erben nicht verledigen
    1589 Westphalen,Mon. I 2056 b