pfannwerken, v.
pfannwerken, v.
das Pfannwerk (II) ausüben
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auch pfanwerckte H. B. und wer nicht burger, er hette seinen schos nicht gegeben und sein recht nicht gethan1476 Spittendorff 201 Faksimile
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soll ... niemand pfannwergen er sey denn ein buͤrger zu Halle, beehliget, oder in eheligen stande gewesen, beeignet und beerbet1687 HalleRegO. Art. 33 § 1
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kein pfaͤnner soll in mehr denn in einen kothe pfannwergen1687 HalleRegO. Art. 33 § 15
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das pfannwerken und geniessen des pfaͤnners gewinns, lucrum salinarium1741 Frisch I 48c Faksimile
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besatz oder besatzung ... eine versammlung derer, welche pfannwerken wollen, vor den koͤniglichen commissarien und dem rathe, um anzuzeigen, was fuͤr thalguͤter sie kuͤnftiges jahr versieden wollen1799 RepRecht III 260 Faksimile