Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarracker

Pfarracker

, m.

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zum Pfarrgut (I) gehöriger, dem Unterhalt des Pfarrers (I) dienender Acker, häufig von Pfarrbauern bewirtschaftet
  • die zehentfreyheit der pfarracker zu S.
    1466 SchriesheimW. 252
  • dath wy ... vorkofft hebben dye lehne, tsynsze und tegeden ahn xxii hoven bwr-ackers und vyff hoven par-ackers, dye wandar dar tho der parren gehoreth hefft
    1524 MagdebLiebFrauUB. 371
  • de parner schal iarlik to siner husholdinge beholden allen paracker, welken van oldes ... ein parner to T. hefft gehat
    1531 Lübeck/Sehling,EvKO. V 384
  • ein jeder pfarrer [soll] die pfarr-äcker selbst zu treiben oder auszuthuen, unverhindert sein
    1562 Magdeburg/Sehling,EvKO. I 2 S. 410
  • klage, nach dem die ackerarbeit so hoch gestiegen, das die pfarrer ihre pfarrecker nicht zur notturft beschicken können und ... zum teil gar wüst liegen lassen müssen
    1580 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 445
  • so sol auch ... keinem pastor, kirchendiener oder kirchgeschworen frei stehen, einiges pfarr oder kirchenacker ... zu vorsetzen ... ohne des landes fürsten und superintendenten wissen
    1585 Lauenburg/Sehling,EvKO. V 418
  • das gestroe aber und den mist, welchen sie [pastores] auf der pfarr erbauen und machen, sollen sie nicht uf ire aigene, sonder auf die pfarracker fueren
    1594 Bayern/Sehling,EvKO. XI 394
  • 80 mlr allerley frucht ungefehr von den pfarräckern, so umb den dritten teil verliehen
    1605 KirchheimW. 239
  • zur widmuth sind 3 widmuthbauern: diese bestellen die pfarräcker, führen den tünger, ackern, ruhren, egen, führen getreide, heu und grummet ein
    1701 SchlesKirchSchulO. 452
  • auf den fall, wann der wittwen-acker vom pfarr-acker vormalen abgenommen worden, [soll] von jedem morgen ein guter groschen ... alljaͤhrlich dem wittwen-fisco entrichtet werden
    1713 HalberstProvR. 122
  • die ... gegen einen jaͤhrlichen canonem an buͤrger in staͤdten uͤberlassene kirchen- pfarr- und hospital-aecker, sind von der acker-steuer nicht befreyet
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 484
  • es sollen aber ... die bauren jedes orts, so pferde haben, schuldig seyn, nach der reihe, die alten pfarraͤcker um gebuͤhrlichen lohn, wo es nicht umsonst zu geschehen herkommens ist, zu beschicken, ehe und zuvor sie andere fremde aecker ... zu bestellen annehmen
    1739 MagdebKO. 148
  • wo noch keine gewisse wittwen-laͤnderey vorhanden, soll bey der introduction der neuen prediger von den pfarr-aeckern in allen drey feldern von dem besten, mittelmaͤßigen und schlimsten der 10te morgen assigniret ... werden
    1776 BrschwWolfenbPromt. II 506
  • wo der pfarracker in erbpacht ausgethan ist
    1779 AllgKirchZtg. 9 (1830) 740
  • in ansehung der mastfreiheit der prediger ist zu merken, daß ... [sie] nur auf so viel vieh zu deuten sei, als der prediger nach proportion der groͤsse seines eigentlichen pfarrackers selbst aufziehen kann
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 187
  • die fixirten hebungen bestehen: ... in den pfarraͤckern und wiesen. sie sind ... den predigern zu ihrem bessern unterhalte beygelegt, deshalb sie auch keinen steuern und kontributionen unterworfen sind
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 217
  • pfarräcker kann der pfarrer ohne weitere rückfrage verpachten; sein amtsfolger ist aber an den von ihm geschlossenen vertrag nicht gebunden
    1794 PreußALR. II 11 § 800
  • da ... wohl der fall seyn kann, daß kirchen- und pfarraͤcker beschockt und mit steuern belegt sind, wenn sie als schon beschockte communguͤter zur kirche oder pfarre erkauft oder vermacht wurden
    1803 Philipp,WBSächsKR. 99
  • die pfarraͤcker, pfarrhufen ... sind die pfarrer selbst ... bestellen zu lassen schuldig, welches nu entweder durch ihre eignen knechte, oder durch pfarrdotalen, oder eingepfarrte ackerleute geschiehet
    1803 Philipp,WBSächsKR. 133
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