Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrangehörige
Artikel davor:
Pfannzeichen
Pfannzelte
Pfannenzettel
(Pfannzies)
(Pfannzieser)
Pfannenzins
Pfannenzinsgeld
Pfarracker
Pfarramt
pfarrangehörig
Pfarrangehörige
, m.
Person, die als Gemeindemitglied in einer Pfarre (I) lebt, auch übtr. auf die der Seelsorge eines leitenden Geistlichen unterstehenden Geistlichen in einem größeren kirchlichen Verwaltungsbezirk
bdv.:
Pfarrkind
- [der Inspektor soll den Lebenswandel der Pfarrer prüfen, ob] durch ihre ... gut exempel ... auch ihre zuhörer und pfarrangehörige zur gottseligkeyt und stillen wesen angereitzt werden1587 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 537Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- dennoch soll dieses examen [Eheunterricht] nur die pfarr-angehörigen ansehen1748 BernStR. VI 1 S. 623Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- dem [dechanten] alsdann alle übrige in dem [capittels]bezirk bepfründete geistliche ... als capittelsglieder, sodann sie und alle in solchem als gehülfen oder sonst dienstlos sich aufhaltende geistliche ... als pfarrangehörige untergeben sind1806 DZKirchR. 12 (1902) 213