Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrangehörige

Pfarrangehörige

, m.

Person, die als Gemeindemitglied in einer Pfarre (I) lebt, auch übtr. auf die der Seelsorge eines leitenden Geistlichen unterstehenden Geistlichen in einem größeren kirchlichen Verwaltungsbezirk
bdv.: Pfarrkind
  • [der Inspektor soll den Lebenswandel der Pfarrer prüfen, ob] durch ihre ... gut exempel ... auch ihre zuhörer und pfarrangehörige zur gottseligkeyt und stillen wesen angereitzt werden
    1587 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 537
  • dennoch soll dieses examen [Eheunterricht] nur die pfarr-angehörigen ansehen
    1748 BernStR. VI 1 S. 623
  • dem [dechanten] alsdann alle übrige in dem [capittels]bezirk bepfründete geistliche ... als capittelsglieder, sodann sie und alle in solchem als gehülfen oder sonst dienstlos sich aufhaltende geistliche ... als pfarrangehörige untergeben sind
    1806 DZKirchR. 12 (1902) 213
unter Ausschluss der Schreibform(en):