Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrgemeinde
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, f.
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Kirchengemeinde (I), Gesamtheit der Pfarrangehörigen in einem räumlich abgegrenzten Bezirk; auch als Träger staatlicher Verwaltungsaufgaben
- [Befragung des Pfarrers] welcher gestalt ine sein pfarrgemeinde zum dienst ufgefurt oder was sie ihme vor steuer und hulfe darzu gegeben1579 Bayern/Sehling,EvKO. XIII 315Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die pfarrgemeinde H.1676 Heppenheim 139
- wenn jemand, ohne sich anderswo niedergelassen zu haben, außerhalb seiner pfarr-gemeinde stirbt, kann denenjenigen, welche die leiche besorgen, nicht verwehret werden, dieselbe von da wegzubringen und in des verstorbenen pfarr-gemeine zur erde bestatten zu lassenum 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 8 § 2
- die vorhandenen schulhaͤuser muͤssen entweder auf kosten des kirchenguts oder der buͤrgerschaft und pfarrgemeinden erhalten ... werden1785 Fischer,KamPolR. I 148Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bestimmung des beitrages, welchen jedes einzelne mitglied der pfarrgemeinde, zur bestreitung der bau- und reparationskosten geistlicher gebaͤude, zu erlegen hat1798 Hagemann,PractErört. I 299Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die aufsicht und bewahrung der güter von pfarrkirchen und capellen soll der ganzen pfarrgemeinde oder den kirchhören obliegen1798 ThurgauBeitr. 91 (1954) 93
- das jus subcollectandi ist jedem stande nach seinem betreffnisse ganz überlassen, ja bey einigen ständen sogar seinen einzelnen pfarrgemeinden1807 Hormayr,SüddArch. I 130Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in jeder pfarr- oder ortsgemeinde wird ... ein ammann durch den staatsrath erwählt1814 HdbSchweizStaatsR. 296Faksimile (ca. 340 KB)
- wenn zwischen pfarrern und pfarrgemeinden streite wegen haltung des gottesdienstes entstehen, so ist beiden theilen verboten, sich desfalls an die bischoͤflichen ordinariate zu wenden, sondern sie sollen die sache an die geeignete weltliche stelle gelangen lassen1814 RepStaatsVerwBaiern III 87Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- jede pfarrgemeinde hat auch eigene pfandschätzer; diese haben aber keine gewalt, um liegenschaften oder zinsschriften zu schätzen1821 HdbSchweizStaatsR. 273Faksimile (ca. 349 KB)
- jede pfarrgemeinde hat ihre eigene stelle dieser art [kirchen-convente], ohne ruͤcksicht darauf, ob sie auch eine geschlossene buͤrgerliche gemeinde bilde, oder nur parcelle einer anderen gemeinde ist1831 Mohl,WürtStR. II 474Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)