Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrgemeine

Pfarrgemeine

, f.

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wie Pfarrgemeinde 
  • im fall aber, daß ein ... person eins gottlosen lebens und wesens berüchtigt und doch dieselb bezichtigung bei ihm, dem pfarrherr, oder in seiner pfarrgemain nicht so gar offenbar were, etc., denselben möcht der pfarrherr zu eim tauftoden zulassen
    1558 Franken/Sehling,EvKO. XI 555
  • nicht das gotteshaus, sondern die pfarrgemeine muß den neuen pfarrer herführen lassen, auf der gemeine kosten
    1699 Kramer,VolkslAnsbach 167
  • wird der acker des predigers von der pfarr-gemeine oder auf kosten der kirche (wie einiger orten gebraͤuchlich) bestellet
    1738 BrschwLO. I 858
  • wenn jemand, ohne sich anderswo niedergelassen zu haben, außerhalb seiner pfarr-gemeinde stirbt, kann denenjenigen, welche die leiche besorgen, nicht verwehret werden, dieselbe von da wegzubringen und in des verstorbenen pfarr-gemeine zur erde bestatten zu lassen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 8 § 2
  • das dorf W. und die pfarrgemain und freiung
    1782 Tirol/ÖW. III 182
  • so müssen sie [mitglieder bloßer gastgemeinen] auch zu den bau- und reparaturkosten der kirche, gleich den mitgliedern der eigentlichen pfarrgemeinen beytragen
    1794 PreußALR. II 11 § 744
  • wenn zwey mutter-kirchen mit einander verbunden sind, so hat jede pfarr-gemeine die introductions-kosten zur haͤlfte zu tragen
    1802 Schlegel,HannovKR. II 370
  • bey einer pfarrgemeine, die aus einer einzigen dorfschaft besteht
    1804 Schlegel,HannovKR. IV 107
unter Ausschluss der Schreibform(en):