Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrholz

Pfarrholz

, n.

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zum Pfarrgut (I) gehöriges Waldstück
  • die pfarrherrn sollen auch den gemeinden nicht gestatten, die pfarhölzer mit dem viehe zu betreiben, auch selbst nicht darinnen hüten
    1557 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 331
  • von pfarrhölzern und andern wälden oder holzmarken, so zu kirchen, pfründen, schuelen oder spitalguetern gehören
    1576 Bayern/Sehling,EvKO. XIII 218
  • daß ... wenn ein pastor ein besonderes ... pfarr-holtz hat, er nicht macht haben solle, ohne des superintendenten und der kirchen-vorsteher vorwissen ... einen erwachsenen baum ... zu hauen
    1717 BrschwLO. I 805
  • pfarrholz. in demselben duͤrfen pfarrer nicht ihres gefallens holz schlagen, sondern muͤssen mit vorwissen der lehn- und gerichtsherren, oder im beyseyn des richters und der kirchvaͤter, das nothduͤrftige feuer- und bauholz anweisen, und sonst nichts hauen lassen
    1794 Schwarz,LausWB. IV 39
  • pfarrhoͤlzer. diese stehen unter der gerichtsbarkeit der consistorien und darf sich kein patron einiger gewalt in denselben anmaßen
    1803 Philipp,WBSächsKR. 411
  • aus dem pfarrholze [darf Holz entnommen werden,] aber wohl nur zu den pfarrgebaͤuden
    1804 Schlegel,HannovKR. IV 46
  • die zu den diensten gehoͤrigen besonderen pfarr-hoͤlzer 
    1806 Schlegel,HannovKR. V 239