Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrschule
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Pfarrschule
, f.
an einer Pfarrkirche (I) ursprünglich als Lateinschule eingerichtete Lehranstalt, in der die für den Kirchendienst bestimmten Knaben unterrichtet wurden, dann allgemein jede Elementarschule
- da dann auch die kustern in den pfarrscholen nit können die kinder genugsam anhalten, sunder auf ihren kirchendienst warten1569 RhVjbl. 22 (1957) 70
- die drey pfar- oder kinderschulen alhie zue reformiren unnd darausz eine gemeine schule zu machen1579 Rostock/Nyström,Schul. 5
- die schuler knaben ... sollen nicht zugelassen werden, sie sein dann ... lateinischer pfarrschul1599 MGPaed. 42 S. 93
- das forthin die, so der pfarschuele zu unterweisung der jugent dienen ... auch zu chor aufwarten und daselbst die kirchengesänge am besten verrichten sollen1612 Preußen/Sehling,EvKO. IV 210Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- die pfarrschule ist nicht bloß eine einzelne im pfarrort befindliche, sondern eine jede in dem pfarrbezirk errichtete elementarschule1819 Göbell,RhWKO. II 208