Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrverwandte

Pfarrverwandte

, m.

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wie Pfarrangehörige 
bdv.: Pfarrkind
  • ob sich begeben wurde, das du [Pfarrer] gegen einem oder mer pfarrverwanten ... anklag vermainst zu haben, soltu kainen ... fürwenden dann für sein verordenten richter
    1524 Franken/Sehling,EvKO. XI 78
  • damit aber die pfarrgüter einer jeden pfar deste gewisser unverruckt bleiben, so sollen die durch die pfarverwandten in beiwesen ires schössers und schulteissen ausgegangen werden
    1554 Thüringen/Sehling,EvKO. I 2 S. 193
  • ordnung, so die pfarvorwanten zu st. Johannis zu erhaltung der rechten armen ... vorgeschlagen
    16. Jh. Thüringen/Sehling,EvKO. I 2 S. 489
  • seindt die pfarrverwandten vndt gemein, wann ahn der kirchen zu M. ettwas gebawet würdt, zue solcher restauration alle frohn mit fuohren oder andere handfrohn vnd solches in ihrem kosten zue thuon ... schuldig
    17. Jh. PfälzW. I 152
  • die adelichen pfarr-verwandten muͤssen von ihren allodial-guͤthern auch geben, ... aber wegen der lehn-und ritter-guͤther sind sie frey
    1709 Titius,GeistlR. 545
unter Ausschluss der Schreibform(en):