Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfarrwohnung

Pfarrwohnung

, f.

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Wohnstätte eines Pfarrers (I), Pfarrhaus; auch im Falle von Fremdbelegung von bürgerlichen Lasten und Abgaben befreit; seine Bewohner unterstehen dem kirchlichen Gericht
  • iij fl. vnserm prediger von C. hausszinss allhier geben ... biss so lang die newe pfarrwohnung wieder auferbawet
    1605 AnnNassau 38 (1908) 14
  • wenn aber eine pfarr-wohnung am ofen, thuͤren, fenstern, zaͤunen, waͤnden, dachung und dergleichen so wandelbahr wuͤrde, daß sie zu bessern nicht mehr taugete ... sollen die vorsteher des gottes-kastens oder die eingepfarrete ohne zuthun des pfarrers sie wiederum zu bauen schuldig seyn
    1666 GothaLO. I 6 Tit. 2 § 3
  • die aber ... in ... eigentlichen pfarrwohnungen zur miethe in utilitatem ecclesiae wohnen ... sind jedoch davon [schutzgeld] frei
    1783 Siggelkow,HdbMecklKR.2 60
  • alle prediger und kirchendiener geniessen fuͤr ihre personen und guͤther ... die voͤllige immunitaͤt und freyheit von allen weltlichen und buͤrgerlichen lasten und buͤrden, sind auch keinem weltlichen gerichtszwange unterworfen, sondern haben ihr forum privilegiatum vor dem koͤnigl. geistl. konsistorio. gleiche immunitaͤt geniessen auch die ... pfarr- ... und kuͤsterwohnungen 
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 223
  • doch ist ... den geistlichen ... ihren tischtrunk in denen in der pfarrwohnung habenden braukesseln steuerfrey zu brauen ... nachgelassen
    1793 Schwarz,LausWB. III 155
  • auch sind pfarr- und schulwohnungen nicht mit einquartirung zu belegen
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 36
  • pfarrwohnung ... auch ist sie nebst den uͤbrigen geistl. gebaͤuden von abgaben und einquartirung frey, die darinne begangenen diebstaͤhle aber sind fuͤr arten des kirchenraubes nicht zu halten
    1803 Philipp,WBSächsKR. 415
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