Pfenniggläubiger, m.
Pfenniggläubiger, m.
Gläubiger, der nur in die beweglichen Güter des Schuldners vollstrecken kann
vgl.
Pfennigschuldner
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wann aber die renthener ihre hauptstuͤhle liquidirt haben, so soll ihnen alsobald ... zu ihren renthen verholfen ... werden, damit nicht noͤthig, mit execution des klaren, durch die renthener ausgefuͤhrten rechtens, zu warten auf die weitlaͤuftigen disputationes der andern glaͤubigern, so etwan den renthenern nach stadt-gebrauch nachgehen, oder aber gar keine unterpfändliche verschreibung auf des schuldners güter habe, sondern allein pfenninggläubiger seynd1577/83 LünebRef. 669 Faksimile