Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pfingstheinung

Pfingstheinung

, f.

zu Pfingsten (I) eingezäuntes Grasland für die Pferdsweide (I) 
  • der klagende pfarrer ... soll künftig nicht mehr alß 60 schaaffe halten, und die übrigen auff künftigen herbst abschaffen, auch die pfingst-heinung schonen
    1685 CöllnKons. 316