Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflasterzoll

Pflasterzoll

, m.

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wie Pflastermaut, auch beim Eintritt in eine Stadt wegen der Nutzung ihrer gepflasterten Straßen fällig
  • man sol ervaren umb den pflasterczol czuͤ H. und czuͤ L. und wider an den rat bringen
    1404 VeröfflFrkG. X 2 S. 110
  • anno 1469 hat der ... furst hertzog L. den burgern zue F. ... vergunt zue nemen ain pflaster zol, davon si die stat pflastern und mit pflaster hallten sulle
    um 1470 AltbayrMschr. 3 (1901/02) 45
  • [Übschr.:] pflasterzol vnd maut auf dem wasser
    1524 SalzbStPolO. 136
  • nach dem wir vor alter den drittayl des pflasterzols bey uns zu S. von ... unsers genedigen herrn vorelltern, herrzogen in B. ... und die andern zwen tayl solichs pflasterzols von einem erwirdigen tumbcapitl zu A. zu lehen gehebt und enpfangen ... haben
    1536 StraubingUB. 120
  • derselbe pflaster-zoll sey gleichwohl der stadt Manheimb und nicht dem pfaltzgrafen zugehoͤrig
    1566 Moser,KreisAbsch. I 413
  • summarum der einnamb, was daß ganze jar im marckht K. gefallen, thuet sambt dem pflasterzoll zusammen 18 fl
    1631 Dollinger,MaxFinanzref. 528
  • pflaster-zoll, wie in mehr anderen orthen üblich
    1713 ArchUFrk. 35 (1892) 137
  • das recht die von dem kayser ... erhaltenen mauth-gefaͤlle einzunehmen, nicht aber ... zu steigeren ... es seye dann, daß etwann geringere unter den nahmen pflaster- und weeg-zoll durch langwuͤrige gewohnheit waͤren in einer stadt eingefuͤhrt worden
    1752 Greneck 84
  • sollen auf drey jahre lang christen und juͤden vom pferd- pflaster- und leib-zolle sich der befreyung zu gaudiren haben
    1740 CCBrandenbCulmb. II 2 S. 506
  • die stadt waͤre nur befugt einen sogenannten pflasterzoll von demjenigen zu erheben, was durch die stadt selbsten getrieben werde
    1758 Cramer,Neb. XII 2
  • den bruͤck- und pflasterzoll, welchen der magistrat von dem hochstift an. 1571 an sich gebracht hat, widerspricht man ihm nicht, wohl aber die praͤtendirte wassermaut
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 337
  • es ist aber jetzt ein gewoͤhnlicher, daß, weil dem landesherrn allerdings die last und sorge der wege- und bruͤckenbesserung obliegt, dafuͤr ein gewisses weg- oder bruͤckengengeld[!], pflasterzoll gegeben wird
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 163
  • pflasterzölle ... welche ... von der regierung als eine last für den handel ... anerkannt worden
    1826 Rudhart,BayrGewerbe 253
  • untersuchung der rechtstitel der gemeinden für die erhebung der pflasterzölle 
    1826 Rudhart,BayrGewerbe 295
unter Ausschluss der Schreibform(en):