Pflegbuch, n.

Verzeichnis von Vormundschaftssachen (insb. Pflegrechnungen) und ähnlichen Angelegenheiten
  • 1579 Ulm/SchwäbWB. VI Nachtr. 1644 Faksimile
  • sollen rahtsherren ... den hinderlaßnen kindern einen vogt ... verordnen, und [soll] in ein sonder darzů haltendt pflegbůch alles innerthalb monatsfrist eingeschrieben werden
    1590 BaselRQ. I 1 S. 441 Faksimile
  • wenn nach getrenter ehe oder auch in anderer ehe ... etwas den kindern von eni: oder ana erblich anerstirbet, dasselbig soll alßbald inventirt, ins pflegbuch eingeschriben unnd darüber zueseher geordnet werden
    1626 Arnold,Eßlingen 214 [ebd. 53f. zS.]
  • dieienige, so iezt und inskuͤnfftig zu pflegbuch verordnet, sollen ... die sache also anstellen, damit jaͤhrlich ... alle pfleger in dieser statt durch sie beschickt und gerechtfaͤrdiget ... werden
    1650 NördlingenStat. 233 Faksimile
  • die pfrunden und pflegenschulden ob sie schon nicht verbriefet, aber in das urbar und pflegbuch verschrieben, sollen auch den briefen gleich geachtet werden [und zählen zum liegenden Gut]
    1651 Wasserschleben,Erbenf. 265
  • die nachlaͤssigkeit des stadtschreibers ... in durchgehung des zu errichtenden pfleg-buchs ... wird das erstemal mit 5 ...rthlr. bestraft
    1815 WirtRealIndex III 359 Faksimile