Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegschreiber
Artikel davor:
Pflegrechnung
Pflegerecht
Pflegreitung
Pflegrevers
Pflegschaft
Pflegschaftamt
Pflegschaftbrief
Pflegschaftsbuch
Pflegschaftgeld
Pflegschaftgeschäft
Pflegschreiber
, m.
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I
Schreiber bei einem Pflegamt (III)
- in M. sind 1 schultheiss und pflegschreiber, 2 heimburgen, 4 gerichtsschöpfen und 5 vormünder1642 Gotha/DRWArch.
- es sollen auch alle ... pfleger ihre rechnungen durch den verordneten pfleg schreiber jaͤhrlich laßen stellen1650 NördlingenStat. 236Faksimile (ca. 178 KB)
- daß die pflegrechnungen durch den pfleg schreiber ... gestellet und nachmahls mit ... beywesens der aͤltisten pfleglinge vor den herrn obern pflegern ... abgehoͤret werden sollen1650 NördlingenStat. 236Faksimile (ca. 178 KB)
- daß dieselbe auff der ampts unterthanen recht und gerechtigkeit achtung zu geben, die nothdurfft zu beobachten, ihre sachen zu verfertigen und zu schreiben, die außtheilung dessen, so auff das ganze ampt etwan bey vorfallender gelegeneheit angelegt wird, zu machen, die rechnung darüber, wie auch sonsten in allem die registratur zu halten und sollen die schultheißen, gerichts-schöpfen und heimburgen ... daß demselbenalso gebürlich von den pflegeschreibern nachgelebet werde, fleißig zusehen1651 Gotha/ZDKulturg. 4 (1859) 6Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die stadt- oder pflege- oder andere gemeind-schreiber1666 GothaLO. II 3 Tit. 27, 7Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die bestaͤtigte vormuͤnder sollen [mit der Obrigkeit] ... massen denn unter den aemptern der richter, oder wo kein richter vorhanden ... an dessen statt der pflegschreiber ... sich foͤrderlichst einer gewissen zeit zur inventir- und beschreibung ermeldten [Mündel-] vermoͤgens vergleichen1666 GothaLO. III D 2, 1
- diejenige vormunder, so etwan nicht fertig lesen und schreiben koͤnnen oder sich sonsten in die rechnungen nicht wol zu finden wissen, sollen sich disfals in staͤdten bey den stadt- in doͤrffern aber bey den pflegschreibern oder andern, welche die gemeinschreiberei daselbst auf sich haben ... beystands erholen1666 GothaLO. III D 2, 30