Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegsohn

Pflegsohn

, m.

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minderjähriger Knabe unter der Vormundschaft eines Pflegers (I) 
  • wir W. pfaltzgrave ... unsers lieben vetteren und pflegsons hertzog W.s ... vormunder
    nach 1508 BairFreibf. 122
  • actor, wirt der genant, so von fürmündern oder trawenhendern gesetzt wurt, an jrer statt die sachen, so sie von jhres pflegsons wegen haben zurechtfertigen, in recht außzufuͤren, ist anders nicht dann ein fürmünderischer anwald
    1562 Gobler,GerProz. 5v
  • dasz die vormünder oder pfleger ihre pflegsöne oder -töchter allweg mit rath und beysein zweyer oder dreyer der nechsten, getreuen freundt ... verheurathen
    1563 Kurpfalz/Sehling,EvKO. XIV 281
  • ein gerhab mag sein eheliche tochter seinem pflegsohn wohl vermählen
    1573 NÖLTfl. II 27 § 28
  • ob wohl sich gebühret ... dass ... pflegsöhne und pflegtöchter ihre vormunden und ihres raths im anfange des ehestandes ... gebrauchen
    1586 Thüringen/Sehling,EvKO. I 2 S. 206
  • so ein pfleg-sohn oder minder-jähriger seine zwaintzig jahr volkömlich erreicht oder wir ihn für vogtbar auß gnaden erkent hetten: sol er die abtrettung seines guttes und ordentliche raittung anfangs bey denen fürmündern suchen
    1627 BöhmLO. N 13
  • wann ... die vormunder ihres pupillen oder pfleg-sohn erbrechts-gut ohne decret der obrigkeit verkauffen
    1721 Bluemblacher 110
unter Ausschluss der Schreibform(en):