Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegvermögen

Pflegvermögen

, n.

treuhänderisch verwaltete Vermögenswerte
  • [der Pfleger soll jährlich Rechnung ablegen] es were dann daß pflegvermoͤgen so gar gering, koͤnte es auffs laͤngst zu zweyen jahren beschehen
    1650 NördlingenStat. 236
  • [einem Pfleger soll] fuͤr seine bemuͤhung uͤberhaupt eine jaͤhrlich maͤßige belohnung nach beschaffenheit der umstaͤnde und des pflegvermoͤgens ... geschoͤpft ... werden
    1783 Württemberg/Elsaeßer,BeitrKanzlei. 233
  • [stirbt die Person, für die eine Abwesenheitspflegschaft übernommen wurde, und hinterläßt sie keine Erben] haben sie [erbpfleger] das recht zu verlangen, daß die caution fuͤr erloschen und ihnen das pflegvermoͤgen fuͤr heimgefallen zu freiem erbe erklaͤrt werde
    1804 SammlBadStBl. I 893
  • eben so wird demselben [Pfleger], wenn er seine pflegschaft gut gefuͤhrt hat, auf vorlaͤufige erkenntniß des waisengerichts oder tutelarraths nach der groͤsse des pflegvermoͤgens und der groͤssern oder geringern schwierigkeit, es zu verwalten ... eine jaͤhrliche belohnung geschoͤpft
    1815 WirtRealIndex III 361