Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflegvogt

Pflegvogt

, m.

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wie Pfleger (I), auch in einer Abwesenheitspflegschaft
  • das er dem pfleguogt in 14 tagen ein glaubwürdig inuentarium ... zuhanden zustellen schuldig sein soll
    1574 Frey,Pract. 396
  • wann hierüber ein solch frauenbild ein ordnung machen will, so soll sie dasselbig ... handlen ... mit ... g'walt ihres rechtgegebenen pflegevogts 
    1659 Emmenthal 230
  • doch söllendt ihre [der Abwesenden] pflegvögt oder verwandte im landt denen abwäsenden ... den verkauf kundt thun, damit, so es ihnen belibte den zug ze thun, sie sich nit versaumindt
    1686 Niedersimmental 138
  • die pflegvögt sollend von ihren vogtsanvertrauten wegen nichts ... handlen dann was denenselben nutzlich sein mag
    1715 MurtenStR. 471
  • so solle jedoch kuͤnftighin sich kein vatter oder pfleg-vogt, weder ein meister, unterfangen, ein landes-kind in die probe zu geben oder zu nemmen, es habe dann dieselbe den ... schul-entlassungs-schein aufgewiesen
    1769 BadZftO. 97
  • waisen können ohne ihre pflegvögte ... keinen gültigen kauf oder verkauf eines unbeweglichen guts abschließen
    1793 Rottweil/QNPrivatR. II 2 S. 417
unter Ausschluss der Schreibform(en):