Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): pflichtvergessen

pflichtvergessen

, adj., adv.

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die pflichtgemäße Leistung nicht erbringend
  • [eigenmächtig verzogener Bürger:] ausgetrettener aidt- und pflichtvergeßner ... burger
    15./16. Jh. NürnbRatsbrf. 230
  • gegen die uͤbrige aber, welche ... sich von ihm [churfuͤrsten] gegen uns und das reich ... gebrauchen lassen, als ehr- und pflicht-vergessene meineydige leuthe ... mit leib- und lebens-straff ... verfahren werde
    1703 BadenBadO. 143
  • solle ... der pflicht-vergessene officiant mit allem patent-maͤßigen rigor bestraffet ... werden
    1737 CAustr. IV 953
  • dergleichen ungerechte und pflichtvergessene richter ... sollen ... am gut, leib oder leben gestraffet werden
    1769 CCTher. 67 § 2
  • nach dem gerichtsgebrauch werden ... pflichtvergessene berechner und ungetreue haushalter ... nach den grundsaͤtzen, die von den verfaͤlschungen gelten, bestrafet
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 793
  • nachlaͤssigen ... eltern, welche sonderbar ihren kindern das schwermende herumlaufen ... auf offenen straßen pflichtvergessen nachsehen, ist die schaͤrfste strafe gedrohet
    1789 Thomas,FuldPrR. II 92