Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Pflugsteuer

Pflugsteuer

, f.

in Schleswig-Holstein: von einem Pflug (VII) erhobene außerordentliche Steuer
  • sambt aller darauf [auf den bohlen] hafftenden ordinari- pflicht, pfluchstewer 
    1666 ZSchleswHolst. 3 (1873) 246
  • haben ew. durchl. herr vater ... dem vorgemeldeten kornschreiber 3 pflüge ... der Tofftummer freien pflüge von erben zu erben gäntzlich außerhalb deß landgeldes und denen auf allgemeinen landtagen bewilligten pflugsteuern ... eximiret
    1681 ZSchleswHolst. 3 (1873) 273
unter Ausschluss der Schreibform(en):