Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Platzrichter

Platzrichter

, m.

Vorsitzender des Platzgerichts 
  • kein rechtsgebott noch bekümmerung (außer deß platzrichters) solle geschehen auff dem platze vor den saltzhäuseren
    1665 Seibertz,UB. III 396
  • wan eine klag wider einen sältzer, daß saltzwesen betreffend geschicht, selbige solle der churfle. platzrichter ... richten
    1665 Seibertz,UB. III 396
  • solte iemanden sein saltzgewerb niedergelegt werden, solches solle geschehen durch den bestettigten platzrichtern auch saltzerobersten und sechsen
    1665 Seibertz,UB. III 396
unter Ausschluss der Schreibform(en):