Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Plünderung

Plünderung

, f.

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rechtswidriges Rauben, Ausrauben einer Person oder eines Orts; angeordnetes Beutemachen bei einer kriegerischen Auseinandersetzung
Sachhinweis: HRG.1 III 1778ff.
  • des stifts plünderung 
    1552 HessJb. 6 (1956) 209
  • ob sich ann einem oder mehr orttenn vnehrbare reutereyenn vnnd blackereienn mitt abfahung einiger persohnenn oder auffhawung, beraubung und plunderung der ... lastwagen vnnd guetter ... tzutragenn
    1566 HessSamml. I 217
  • seditie, plonderinge ende bederffenisse vanden landen ende steden
    1567 Fruin,Dordrecht I 171
  • daß ihm mit der blinderung an seinem gut geschadet worden
    1627 BöhmLO. G 51
  • als wollen wir demnach ... jeden vnsern soldaten ... befohlen haben, sich aller plackereyen vff der strassen, pluͤnderungen, beraubungen vnd abnahm zuenthalten
    1632 HessSamml. II 63
  • ferners wird die hieoben vernambste straff deß todschlags nach allgemeinen rechten verstaͤrckt gegen die strassen-raͤuber, da ein mord und pluͤnderung zugleich begangen wird
    1709 Mutach 151
  • zu diesen [ausserordentliche rechte und privilegia eines angeworbenen Soldaten] gehoͤren das recht, quartier zu genießen ... wie auch gewissermaßen beute durch die pluͤnderung zu bekommen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 22
  • der feind bedient sich seines siegs als eines mittels, von den einwohnern des ueberwundenen gegners baare gelder zu erpressen, weil er sie mit feuer und pluͤnderungen verschont
    1799 RepRecht IV 266
  • jeder angriff, räuberei und plünderung gegen eigentum oder besitz in freundesland, ohne order der kommandierenden generale ... werden ... mit dem leben gebüßt
    1808 Händel,Wehrpflicht 75
  • [Fälle für das außerordentliche Kriegsgericht:] meuterei, aufruhr, gefaͤhrliche insubordination, uͤberhand nehmende pluͤnderung oder desertion, feige flucht vor dem feinde
    1831 Mohl,WürtStR. II 741
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