Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Polizei

Polizei

, f.

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aus dem Griechischen (πολιτεία) und Lateinischen (politia) stammender, auf die Wohlfahrt und gute Ordnung eines Gemeinwesens bezogener Begriff

I Zustand der guten, allgemeinen Ordnung eines Gemeinwesens, einer Zunft uä.; der gute Zustand des Gemeinwesens wird als etwas immer wieder zu Erreichendes bzw. als etwas zu Erhaltendes angesehen, daher fließender Übergang zu II als der konkreten Maßnahme, die hierfür Sorge trägt; öfter in synonymen Paarformeln mit Regiment 
  • damit under unsern handtwerchern guete mantzucht und policey erhalten werde
    1451 J. Pauser, Gravamina und Policey, in: Parliaments, Estates and Representation 17 (1997) 18 Anm. 20
  • [die Stadt Nürnberg erhält das Recht, daß sie] pollitzey und regirung ... in allen sachen ordnen, setzen und fürnemen
    1464 GeschichtlGrundbegr. IV 878
  • zu lob vnd ere vnd sterckung irer [der ... stat Nůrmberg] pollicey vnd regimentz
    1472 Eyb I 4
  • policy 
    1486 Rummer,Pforzheim 31 Anm. 51
  • wan uns [bischove] auß furstlichem wesen und tugenden gezympt und geburt uff pollicey und wesenlichkeyt unser stat W. ein vleissigs aufsehen zu haben
    1490 WürzbPol. 203
  • wie sich zu guter policei und gemeinem nutze ... gebüret
    1495 Carlebach,BadRG. I 117
  • auch sollen sy ordnung und pollucy fürnehmen, und die köstlichait und ueberfluß aller ständ meßigen
    1495 Eichhorn,RG.5 IV 272 Anm. a
  • wiewol vormalß von einem erbern rath zu bestenndigkeit guter polizey und regiments bey mercklichen peenen statlich verboten ist, nachtz nach zweien horen in die nacht auff der gassen zu geen
    15. Jh. NürnbPolO. 56
  • soll unser stadthalter und regiment solches alles, der nothdurfft weiter ermessen darvon ordnung, policey im h. reich aufrichten
    1521 RAbsch. II 208
  • weil da durch [Verbot der Pfaffenehe] wieder got, seyn gsetz, wieder die natur, wieder gemeynen menschlichen verstandt, wieder alle gut pollicey gehandelt wirdt
    1523 Eberlin v.Günzburg II 22
  • wo nyd den burgern wonet by, do godt bald ab ir polucy 
    1. Viertel 16. Jh. Gengenbach 70
  • dan demnach ... unsere underthanen ... mit gepurlicher erlicher ordnung und pollicei, auch ampten, gericht und recht der notturfft versehen werden
    1528 Krautheim 197
  • damit ... gute ordenung und pollicei auffgericht ... werde
    1528 Amorbach 229
  • so bekennen wir ... burgermester und rath ... das in unser stadt uber etzlich hundert jar ein solch alt hergebrachte gewonheit, umb unterhaltung guter pollicey ye und alweg gewest gehalten is
    1529 MünsterStat. 234
  • damit ... recht geordnete policey alhie aufgericht ... werde
    1530 Schoenlank,NürnbGesellenw. 358
  • [Buchtitel:] van radtslagende, wo men gude politie vnd ordenunge ynn steden vnd landen erholden moͤghe
    Oldendorp 1530
  • wiewohl von vielen jahren her, zu gehaltenen reichs-taͤgen, von guten ordnungen und policey, als der schweren unerhoͤrten gottslaͤsterung, zutrinckens, ubermaͤßigkeit koͤstlicher kleidung berathschlagt, so hat doch solche ordnung zu keiner wuͤrcklichen vollnziehung gereicht
    RPO. 1530 Vorr. § 1
  • gůtter pollicey pflegnus
    1531 DWB. VII 1751
  • damit unsere burgere ... bie solicher ordnung in guten fridden und pollicey desto fridlicher ... bie einander sitzen ... mogen
    1532 Richter,Paderb. I Anh. 108
  • ein reformation und ordnung guter policey, darinn die wuͤcherliche contract und judenwucher auch begriffen, und wie es mit den monopolien gehalten, und dieselbige gestrafft sollen werden
    1532 RAbsch. II 361
  • dieweil unser burger ... in fordrung, aufpoten, raisen, steurnanlegen und andern gemains unsers fürstenthums obligen gehorsam mitleiden bisheer getragen ... desshalben burgerliche und märktliche pollicei zu haben inen ... zugepürt
    1534 Innviertel/ÖW. XV 122
  • burgerlich pollizey, oeconomay
    1534 Schulz,FremdWB. II 240
  • damit dester besser polizei, gůt ordnung vnd gehorsame darin [Krämerzunft] gehalten werd
    1541 FreiburgZftO. 41
  • haben wir ... zu erhaltung guter pollicei, erbarkeyt vnnd christlicher zucht vnd zu abwendung goͤtlichs zorns vff besserung nachuolgender missethaten vnd vbels getrachtet
    1543 HessSamml. I 128
  • damit ain güte mannszucht und policei erhalten [werde]
    1545 Vorarlberg/ÖW. XVIII 63
  • als ... unsere vurfaren ertzbischoven zu Cöllen ... unsers stifts statt Berck ... zu underhaltung guter pollicei, der stattmuren, thorne und buwe ... einen wochenmarckt ... zu halten ... privilegirt haben
    1546 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 35
  • ist inen dieselbe [Ordnung der Töpfer] ... zue pflantzung gutter nutzlichen ordnung vnd pollicey ... hiemit verneuert ... wordenn
    1566 EgerZftO. 153
  • wiewol von langen zeiten her ein ordnung und geprauch unnsers regiments und pollicei ... ist, ... das alle frayssig und freuele hanndel ... vor uns burgermeistern und rate ... gestrafft werden sollen
    1566 NürnbPolO. 48
  • man muß zu einer schoͤnen policey bawer, burger, schreyber, regenten vnd lehrer haben
    1567 Mathesius II 236
  • in andern, zu ... befoͤrderung christlicher zucht vnd erbarkeit, vnd erhaltunge guter policey dienlichen stuͤcken
    1572 HessSamml. I 357
  • in handthauinge guder policye 
    1572 Mensing
  • alßdan ... von noͤhten ist, daß geleichheit der gewichte, maeß und ellen gehalten, auch viel andre mehr geistliche und weltliche sachen in eine christliche polizey geordnet werden, sind wir nochmahls des gnaͤdigen erbietens, daß wir solche gemeine polizey-ordnung zu nutze und wohlfahrt unser landt ... verfaßen
    1573 DithmUB. 312
  • zue handhabung guter christlicher policei auch gemeinem nutzen
    1578 WürtLändlRQ. II 258
  • das soͤlliche satzung also werdend angesehen, dz dadurch die nachpurschaft ... betrachtet werd, dann one dz koͤnnd je kein oberkeit, und polizey erhalten werden
    1579 AppenzUB. III 3 S. 112
  • ohn das fridlich landgebaͤw besteht nicht lang ein policey 
    1579 Fischart(K.) III 317
  • das sy ein frye zunft und gsellschaft aller und gemeiner handwerkern zu M. ufrichten, dieselbige auch mit beider stetten gsellschaften glychförmigen statuten und ordnungen, damit in allen denselbigen nunhinfür gute policy und glychheit erhalten werde, regulieren mögind
    1584 BadHeimat 50 (1970) 82
  • guete gemaindtliche pollicei und ordnung halten
    1593 Allgäu/ZRG.2 Germ. 52 (1932) 337
  • das todtschläge und andere unthaten mit der scherffe der rechte zu straffen, auch gemeiness nutzess und gueter policey bestes interesse solches erfordere
    1597 ZHarz 18 (1885) 248
  • damit aber ... im marckht guetter pollicei und manßzucht gehalten ... so haben sy [Bürgerschaft] uns ain libell und begrief ainer marckhts ordnung ... fürgebracht
    1602 Hinterseer,Gastein 418
  • an dergleichen orthen, wo ein respublica, guete policey und ordnungen sollen florirn
    1620 InstructioVillac.gymn. 122
  • guete policey vnd ordnung anzustellen, damit sy vnd ihre nachkömbling dardurch befördert mögen werden
    1625 MellingenStR. 396
  • von wegen ... wideranrichtung gueter burgerlicher policey vnd ordnung
    1627 MellingenStR. 404
  • zue erhaltung fridens vnd gutter policey wie denn auch forttpflantzung des rechtens, seindt diese empter, alß richter, schultheyß, schöppen vnnd dergleichen ... hochnötig
    1628 Apel,Collect. 121
  • daß ein jeder crays, was er wegen guter policey zu verordnen vor rathsam ansehen wird, nacher F. zu der ordinari-reichsdeputation foͤrderlich uͤberschicken solle
    1654 Moser,StaatsR. 32 S. 141
  • dises loͤblichen crayses particular- und absonderliche policey 
    1655 Moser,StaatsR. 32 S. 126
  • [in der Bibel sei] die rechte, gott wohlgefällige, heylsame policey zufinden, und darauß die rechte regiments reguln, oder regierkunst, zulernen
    1656 D. Reinkingk, Biblische Policey/GeschichtlGrundbegr. IV 817
  • der hauptzweck dessen allen ist die heilsame erhaltung der policey oder gantzen regiments, in seiner ehre, krafft und hoheit
    1665/1737 Seckendorff,Fürstenstaat (1737) 205
  • zu erhaltung guter polizey und wohlfahrt
    1680 WürtLändlRQ. I 482
  • [wir] zu foͤrderung ... gemeinen nutzens, und fortpflantzung guter policey diese messerschmids-ordnung, erneuern ... lassen
    1683 Reyscher,Ges. XIII 587
  • wessentwegen ich dann auch bei allen bemeldeten punkten clausulen und articulen bestermaßen zu erhalten, zu schützen und zu handthaben, die innungsordnung umb erhaltung guter policey, zucht, und ehrbarkeit aufgerichtet, meinen beambten gehörige amtshülfe darüber zu leisten ernstlich anbefehliget
    1694 MittDBöhm. 10 (1872) 87
  • erstlich ist durch ain ganze ersame burgerschaft alhie zu erhaltung gueter fürträglicher ordnung, pollicei und ainsamkait ainhelliklich ... gemacht worden
    17. Jh. Steiermark/ÖW. VI 83
  • policey ist die ordnung des regiments, welche in einem lande oder in einer stadt beobachtet wird
    1704 Hübner,ZtgLex. 879
  • die einfuͤhr- und erhaltung einer regelmaͤßigen policey, ... welche gleichsam das leben und die seele eines staats genannt werden mag, befuget den regenten zu allerhand anordnungen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 32
  • die verrichtungen der [koͤnigl. preußischen] land-raͤthe in betracht des ganzen nahrungsstandes vom platten land, des contributions-wesens und was dahin einschlaͤgt, der einfuͤhrung und beobachtung guter policey, der gehoͤrigen nutzung und zu verbessernden cultur der gruͤnde, ansetzung mehrerer familien und conservation sowohl des adels als der kontribuablen unterthanen ... sehr befoͤrdern
    1781 HistBeitrPreuß. I 43
II
Rechtssatzung, die auf die Herstellung und (oder) Erhaltung des Zustandes guter Ordnung (des Gemeinwesens) gerichtet ist
  • nachdem dise stat mit vil loblichen polliceien und guten ordnunge versehen [ist]
    1476 WürzbPol. 182
  • uut sulken redeliken of nieuwen gouvernemente zijn alle polliciën ende rechte ghesproten
    1485 Boëthius/MnlWB. VI 435
  • alle gesette ende pollicie van wijn, van bier, van brot, van vleyssch ende dergelijcken staet altijt tot ordinancien ende settinge burgermeisteren ... ende raitz dat te hoegen
    1487 NijmegenStR. 205
  • nachdem sunst diese stat mit vil loblichen polliceyen und guten ordnungen versehen ... ist
    15. Jh. NürnbPolO. 282
  • derhalben haben wir vns mit den außschuͤssen zimlicher straff vnd pueß, auch ordnung vnd policey vergleicht vnd dieselben in sondere libell gestellt
    1518 Innsbrucker Libell/KärntLHdf. 130
  • haben wir bürgermaister und rate ... dise ... ordnung und satzung ... für unser statrecht, gesetz, ordnung und polucey geordent
    1521 WindsheimRef. 22
  • das stot nu in der pollicy, die dan uff al zunfft geben wart
    1529 BaselChr. I 88
  • wie es alls verortnet wart, find man in der pollicy und reformaz oder ortnung vom rot erkant
    1529 SchweizId. IV 1184
  • dann was frucht oder nutz braͤchte der lande, stet vnd communen auffgericht gůt ordnung, recht vnnd pollicei, wo die durch niemandt solten in uͤbung gebracht vnd nit wie sich gebuͤrt an jederman gehalten vnd volzogen werden
    1546 Perneder,Inst.(1546) 2r
  • das eines lantsfürsten und einer ehrsamen lantschaft bevelch und polizei nicht zuwider in markt und lantgericht Pöllau gehandlet werde
    1547 Steiermark/ÖW. VI 134
  • nachdem solche fürgenumene pollicei und markordnung allein auß gottes gesaz auch dem nätierlichen und sonst menschlichen rechten und sazungen zusamen getragen und alle der ehrbarkeit gemeß sein
    1547 Steiermark/ÖW. VI 139
  • damit der gemain mann ... der röm. kun. maj. derselben policei und mandaten gehorsamlich gelebt
    1553 Oberösterreich/ÖW. XII 653
  • so wöllen wir, daß der fiscal vermög und inhalt sollicher pollicey und ordnung gegen den uberfarern derselben ... auf die darin verleybte peen an dem keyserlichen cammergericht handlen und procediren soll
    1555 RKGO.(Laufs) II 20 § 4
  • behalt ich mier aber mein hoftafern und mein hofgesint von aller straffarticln und clausen, in diser vorbenenten policei verleibt, ausdinglichen hiemit bevor
    1556 OÖsterr./ÖW. XIII 438
  • innhalt eines articuls, so in der jungst ausgangnen künigklichen pollicey ... begriffen ist
    1556/58 Walther,Trakt.(Ri.) 157
  • dieweil ... solcher winkelleut und müessiggenger halb ain sunder articul in unser policei begriffen, das dieselben an kainen orten unsers fürstentums geduldet ... werden
    1557 Bayern/QNPrivatR. II 1 S. 322 Anm. 157
  • inhalt röm. kais. maj. policei 
    1560 OÖsterr./ÖW. XII 455
  • das sie ihnen [tischler] ires handwergs ordnung, statuten und gewonheiten und policeien mitteilen wolten
    1563 TrautenauChr. 172
  • daß ich zu aufnembung ... meines panmarkts ain burgerliche ordnung und pollicei inen aufrichten ... wolte
    1564 OÖsterr./ÖW. XIV 22
  • wir burgemeister, scheffen und rat dero stat Neuss bekennen ... das [wir] auf ansuchung disser zweier amter, als ... kannegiesser und goldschmidten, ein ordnung und policei aufgericht ... haben
    um 1565 NeußWQ. 242
  • wöllen wir, das diese vnsere policey vnd landtordnung alle jar zwey mahl, darzu sie einen sonderlichen tag ansetzen sollen, offentlich auf dem rathause oder von dem predigstule sol abgelesen ... werden
    1572 Sachsse,MecklUrk. 266
  • in disem artickel soll es mit den straffen gegen den gotslestrern vnd schwoͤrern gehalten werden, wie solches vnser vorhabendt ordnung vnd policey klaͤrlich außdrucken wirdt
    1574 SteirPGO. I 72
  • bevelhen wir unsern ... amptleuthen ... das sie ... nichts solichen christlichen ordnungen, den gebotten der kirchen, auch gemeiner pollicey zuwider gestatten
    1577 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 107
  • die politie gebe der beider eheleute letztlebendigen die leibzucht, so fern keine andere vermechniß ... fürhanden
    um 1580 MünsterStat. 241
  • was Moses geordnet hat vnd gehalten ist in der juͤdischen politzey der zauberey fuͤrzukommen vnd sie zuverhuͤten
    1586 TheatrdeVenef. 285
  • sonst werden wür sovil berichtet, das die unnderthanen dißes thalls durchaus freye reichsleut und in allem aigen maister und frey sein wellen, geben wenig umb ir obrigkeit; da sy ihnen gleich guote ordnung und policeyen fürschreiben lassen, wellen sy die nit anemmen
    1595 Leiser,Strafgerichtsb. 155
  • soll er [gerichtsdiener] verpieten ungewondlich nachtsizen bei wein und pier wider die ordnung der außgangnen pollicei 
    um 1600 OÖsterr./ÖW. XIV 583
  • das der führstlichen durchlaucht als herren und landzfürsten, dan auch einer ehrsamben landschaft bevelch, pollicei und generalen in dem wenigsten im markt und landgericht Vorau nicht zu wider gehandlet werde
    1603 Steiermark/ÖW. VI 110
  • demnach wir unsere fürstliche regierungs-cantzley mit gewissen personen als cantzley-directore und räthen, auch secretarien, botmeister und cantzelisten und andern cantzeley bedienten besetzt und ... bey ihrer bestallung angewiesen [haben], daß sie in justitz-sachen ihr absehen auf gottes wort, die käyserliche beschriebene rechte, reichs- und landes-constitution, unsere publicirte policey, auch execution-ordnung ... richten sollen
    1669 GesSammlMecklSchwerin I 53
III
Mittel und Wege zur Herstellung und Beobachtung der guten Ordnung und zur Durchsetzung der entsprechenden Gesetze, auch deren allmähliche Institutionalisierung in einem entsprechenden (weltlichen oder kirchlichen) Verwaltungsbereich mit unterschiedlichen Ausführungsorganen, der sich erst um 1800 zu einer Behörde im heutigen Sinn verselbständigt
  • [Brotschau,] damit eyn richtliche policie darinne gehalten werdt uber das gewicht nach lauff und kauff der frucht
    1532 CoutLuxemb. I 194
  • hooch noodich is een generale ... ordre ..., niet alleene opten cours vanden gelde, maer oock op de pollicie ende discipline betreffende d'exercitie vande munte ende muntslach
    1586 NlWB. VII 2 Sp. 4983
  • er hat ein herliche hauszucht und gute polecei gehalten
    um 1590 SchweizId. IV 1184
  • solche policeyen vnnd verwaltungen haben hernacher auch die christen ... in acht genommen
    1619 Lazius,Wien II 48
  • diesem gericht ... geben wir hiemit gemessene macht und gewalt, die heilsame gerechtigkeit und gute policey nach dieses lands loͤblichen gebraͤuchen, gesaͤtz und ordnungen zu handhaben
    1699 Hartmann,WürtGes. II 403
  • es hat die polizei darauf zu halten, daß die wirthe die preise ihrer ... stuben- und kammermiete ... in allen zimmern ihres wirthshauses anheften und darnach ihre rechnungen formiren
    1719 HannovPolG. 104
  • wenn die sache recht eigentlich bestimmet werden soll, so ist policey die von der hohen obrigkeit gemachte einrichtung, damit die unterthanen gute nahrung und bequemlichkeit haben moͤgen. und in sofern ist sie von dem justitz- staats- und kriegswesen unterschieden, denn dieses hat die sicherheit, die policey aber die beqvemlichkeit zum zweck
    1748 Jablonski,Lex. 824f.
  • alles, was ... zur innerlichen sicherheit, ruhe, ordnung, nahrung und wohlfahrt eines staats gereicht, wird unter dem allgemeinen namen der polizei begriffen ... dahin gehört das recht, das münzwesen in guten stand zu setzen ... messen, märkte ... anzuordnen ...
    1757 RechtVerfMariaTher. 245
  • mittelbare unterthanen hingegen sind diejenigen, die eine andere herrschaft uͤber sich haben, ob wohl dieselbe gleichfalls unter der obersten gewalt im staate steht. gemeiniglich hat eine solche mittelbare herrschaft die gerichtsbarkeit, die policey und einige andere rechte unter anordnung, aufsicht und obergebietschaft der obersten gewalt auszuuͤben
    1758 v.Justi,Staatsw. I 341
  • die policey sollte sich ... bemuͤhen, die dieberey der muͤller abzuschaffen
    1758 v.Justi,Staatsw. I 517
  • die policey beschaͤftiget sich eigentlich mit den mitteln, wodurch die zierde des staats und die nahrung der unterthanen befoͤrdert wird, da hingegen die justitz die aͤusserliche ruhe und sicherheit zum zweck hat
    1762 Wiesand 828
  • gleichwie nun die policey die erhalt- und beförderung des gemeinen wohlstandes und guter ordnung zum vorwurf haben, also können policey-sachen, wenn kein andrer betracht dabey vorkommt, zu gerichtlichen sachen nicht gemacht werden
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 30 § 2
  • die aufsicht und bestimmung derselben [handwerks- und zunftsachen] ist ein hauptgegenstand der staͤndischen policey, und gehoͤrt vor die ortsobrigkeit, insbesondere in reichsstaͤdten
    1773 Cramer,Neb. 125 S. 77
  • ich habe ... erinnert, daß das wort: policey keinen gewissen ... sinn habe ... doch verstehet man insgemein darunter landesherrliche oder obrigkeitliche gute anstalten, welche die gemeine sicherheit, ruhe, ordnung, nahrung, zierde, reinlichkeit, nothdurfft und bequemlichkeit betreffen
    1774 Moser,JustizVerf. I 1053
  • moͤchte der so schwankende ... begrif der polizey auf folgende weise zu bestimmen seyn, daß dieselbe alle die groͤssern und kleinern regierungsgeschaͤfte enthalte, die nicht gerade auf erhebung und verwaltung der einkuͤnften, schlichtung eigentlicher rechtsstreitigkeiten und anordnung rechtlicher verhandlungen, oder auf das verhaͤltniß mit auswaͤrtigen staaten, sondern auf ununterbrochene erhaltung der oͤffentlichen ordnung und wohlfahrth unmittelbar sich beziehen
    1787 Tafinger,PolKamR. 27
  • [Buchtitel:] wirtschaftliche polizei der dörfer
    1787? Flurschütz,Würzb. 210
  • die nöthigen anstalten zur erhaltung der öffentlichen ruhe, sicherheit, und ordnung, und zur abwendung der dem publico, oder einzelnen mitgliedern desselben, bevorstehenden gefahr zu treffen, ist das amt der polizey 
    1794 PreußALR. II 17 § 10
  • herr hofrath Beckmann nennt die wissenschaft die verschiedenen gewerbe nach der absicht des staats zu regieren, policey 
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 160
  • die policey scheint uns derjenige zweig der buͤrgerlichen regierung zu seyn, vermoͤge welches dem staate das recht zustehet, alle einrichtungen zu machen und verordnungen zu erlassen, wodurch sowohl die gegenwaͤrtigen und zukuͤnftigen fuͤr das gemeine wesen im innern zu befuͤrchtenden uebel abgewendet, als auch die wohlfahrth und die industrie der unterthanen befoͤrdert werden
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 161
  • die stadt, wo der reichstag gehalten wird, ... besorgt auch gemeinschaftlich mit dem erbmarschall die polizei, zufuhr und quartier der gesandten
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 68
  • ob er [Diakon] an dem zustand der polizey und piorum corporum nichts beobachte, das wider die ordnung waͤre
    1798 Hartmann,WürtGes. IV 91
  • die zentschöpfen, welchen die mitaufsicht über die polizei in ihren wohnorten übertragen ist
    1800 KirchheimW. 28
  • der cantonsrath ... hat ... die oberaufsicht über den öffentlichen gottesdienst und kirchliche polizei 
    1801 AktSammlHelvet. VII 1443
  • befugnisse und verrichtungen des gemeinderaths ... die vormundschaftliche polizei 
    1801 AktSammlHelvet. VII 1451
  • er [cantonsrath] genehmigt oder verwirft die vorschläge der cantonsverwaltung über die nöthigen verordnungen und gesetze desjenigen theils der öffentlichen polizei, der nach der verfassung den cantonalbehörden überlassen ist
    1801 AktSammlHelvet. VII 1484
  • der angestellte sanitätsrath wird jährlich wenigstens einmal in einer öffentlichen sitzung ... den zustand der medicinischen polizei bekannt machen
    1802 AktSammlHelvet. VIII 1516
  • daß die policey bei dergleichen anstalten auch darauf zu sehen verbunden ist, daß die gewalt der ... vormuͤnder ... nicht mißbraucht und kein kind oder muͤndel aus uͤbertriebener strenge, eigensinn ... der zucht des verbesserungs- oder arbeitshauses übergeben werde
    1802 v.Berg,PolR. I 302
  • in betref der polizey über den bevorstehenden erlenbachmarkt ist verordnet
    1803 Niedersimmental 218
  • er [friedensrichter] fuͤhrt in den kreisversammlungen den vorsitz und uͤbt darin die polizei 
    1803 Aargau/Pölitz,Verf. III 164
  • wenn die policey allein wirkt, so geschieht dies entweder indem sie das recht der aufsicht, der gesetzgebung und anordnung ausuͤbt, oder indem sie die erlassenen vorschriften und anordnungen ausfuͤhrt, oder endlich indem sie die handlungen der staatsbuͤrger in beziehung auf die policeygesetze beurtheilt, und deren befolgung bewirkt
    1803 v.Berg,PolR. III 588
  • diese das gepraͤge der rohesten sittenlosigkeit tragende ... tanzart abzustellen, ist unerlaßliche pflicht der polizei 
    1805 HeidelbPolGes. 31
  • ruͤcksichtlich der polizei der hunde, wird ... bestimmt: daß auf dem lande jeder eigenthuͤmer seinen hund bei 2 rthlr. strafe ... festlegen muͤsse
    1806 Scotti,Cleve IV 2685
  • das ministerium des innern hat zu seinem wirkungskreise ... die polizei der ersten lebensbeduͤrfnisse, magazine aller art zur abwendung des mangels und der theurung
    1810 Rabe,PreußG. X 451
  • man versteht im allgemeinen unter polizei den inbegriff aller von dem staate zur handhabung der oͤffentlichen ordnung, der freiheit, des eigenthums und der sicherheit eines jeden genommenen maßregeln. der zweck der polizei ist also die handhabung der oͤffentlichen ordnung, der freiheit und der sicherheit der personen und des eigenthums, und der gegenstand ihrer bemuͤhungen und ihrer sorgfalt ist die ganze masse der in dem staate vereinten gesellschaft. - ihre ganz besondere eigenschaft ist: wachsamkeit
    1811 Theyer,Märe 1
  • jedem kreise steht ein kreisamtmann als vollziehungsbeamter der regierung vor, den sie aus den bürgern des kreises ... ernennt. er hat die aufsicht über die niedere polizei ... ist vermittler in streitigkeiten der bürger
    1814 HdbSchweizStaatsR. 409
  • jene rechtssachen, welche wegen ihrer verbindung mit regierung oder polizei besonderen behörden übertragen werden
    1815 Gönner,EntwGesB. I 14
  • der uͤbertriebene aufwand bey hochzeiten ist ein wichtiger gegenstand der polizey 
    1815 WirtRealIndex II 316
  • die literärische polizei überhaupt, die oberaufsicht, gesetzgebung und gerichtbarkeit in büchersachen, steht dem staatsoberhaupt zu
    1817 Klüber,ÖffRecht 694
  • weil die beamten der gerichtlichen polizey, welcher die ausmittlung der verbrechen und der verbrecher obliegt, lediglich der gerichtlichen hierarchie unterworfen sind
    1818 Landsberg,Gutachten 50
  • die hochgerichte und gerichte erwählen ihre vorsteher und obrigkeiten, durch welche die niedere polizei und ihr justiz- unnd gemeindswesen verwaltet wird
    1820 HdbSchweizStaatsR. 383
  • von jeher widmete ... die polizei die caffee-haͤuser einer besondern sorgfalt
    1821 Barth,Handb. II 502
  • die buͤrgerliche gesellschaft enthaͤlt die drey momente ... c) ... die besorgung des besonderen interesses als eines gemeinsamen, durch die polizey und corporation
    1821 Hegel,PhilosRecht 193
  • die gegenstaͤnde der kirchlichen polizei bestehen ... in ... anstellung von kirchenvormuͤnderen
    1821 SammlLivlLR. II 602
  • haben die gensd'armerieofficiere als gerichtliche hülfs-polizeibeamte ... die gerichtliche polizei auszuüben
    1821 Bayern/Zobel,Polizei WB. II 200
  • ein besonderes marktgericht kennt man in H. nicht. naͤchst dem marktvoigt gehoͤren die marktleute vor die ordentliche polizei und in civilsachen vor die ordentlichen gerichte
    1828 Pöhls,HR. I 341
  • die polizei wurde ausgeuͤbt in unterer instanz von den oberamtleuten
    1829 Mohl,WürtStR. I 39
  • ein materiell eben so wichtiger, und dem umfange nach noch bedeutenderer theil der staatsverwaltung als die rechtspflege ist die handhabung der polizei. diese hat ... den zweck, durch gemeinsame anstrengungen und oͤffentliche anstalten die aus der uebermacht aͤußerer hinderniße ... entspringende bewegungen der erlaubten freiheit des staatsbuͤrgers wegzuraͤumen
    1831 Mohl,WürtStR. II 330
  • neen boͤrger und bruer schal na kloke tein ... sittende gaͤste in sinen huose hebben ... worop de policy flietig acht hebben ... schal
    oJ. StaatsbMag. IV 721
IV
weltliches Regiment
  • das vil leüt ... woͤllen under dem schein der überflüssigen sorgfeltigkeit auch die fürsichtigkait in den policeyen und regierungen auffheben
    1539 Birck,Dramen I 77
  • N.N. in der statt Bern zum schultheiss erkoren, welches in dieser policei das höchste ampt ist
    1625 SchweizId. IV 1184
  • die bürger in L. ... helfen junge leute erziehen, die mit der zeit dem lieben gott in der kirche und polizey dienen
    1720 NdLausMitt. 14 (1918/19) 100
  • wir wissen, ... daß dreyerlei staͤnde in diesem leben sind, ... das hausregiment, die weltliche policey und das kirchenregiment
    1764 D.G. Schreber, Zwo Schriften von der Geschichte ... der Cameralwissenschaften ... (Leipzig 1764) 23
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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